Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 123.738,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf (Rück-)Zahlung der von ihm für die Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet abgeführte Beiträge an Renten- und Krankenversicherungsträger abgerufenen und sodann unter Vorbehalt zurückerstatteten Bundesmittel in Höhe von 123.738,49 Euro nebst Zinsen hat.

Der Kläger ist ein nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassener kommunaler Träger. In dieser Funktion nimmt er im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit anstelle der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) als Träger die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wahr (§ 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Zur Wahrnehmung der Aufgaben hat der Kläger gem. § 6a Abs. 6 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2003, 2954) i.V.m. Art. 106 Abs. 8 GG eine besondere Einrichtung errichtet und sich zur Teilnahme an der Wirkungsforschung gem. § 6c SGB II verpflichtet.

Unter dem 21. Dezember 2004 und 6. Januar 2005 schlossen die Beklagte, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und der Kläger eine Verwaltungsvereinbarung über die von der Beklagten als Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. Bl. 56 - 61 der Gerichtsakte).

Nach § 1 der Vereinbarung ist der Kläger verpflichtet, 1. die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung sowie den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der vom Bund zu tragenden Aufwendungen sicherzustellen, 2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Anforderung zeitnah Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie örtliche Prüfungen zu ermöglichen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe von der Beklagten zu tragen sind.

Nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung ermöglicht der Bund dem Kläger die Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-Verfahren). Danach ist der Kläger berechtigt, Bundesmittel auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II und unter Beachtung dieser Verwaltungsvereinbarung sowie der Verfahrensrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für Mittelverteiler/Titelverwalter zu bewirtschaften und beim Bund abzurufen.

§ 5 der Verwaltungsvereinbarung enthält folgende weitere Regelung:

"(1) Der Landkreis richtet ein Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung der vom Bund hinsichtlich der besonderen Einrichtung des Landkreises nach § 6a Abs. 6 SGB II i.V.m. Art. 106 Abs. 8 zu tragenden Aufwendungen sicherstellt (§ 1 Satz 2), und überwacht sein einwandfreies Funktionieren. Um sowohl den Entwicklungsaufwand für die Erarbeitung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu reduzieren als auch deren Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen, bietet das BMWA an, kurzfristig gemeinsam mit Vertretern aus Landkreisen und Städten ein einheitliches Verwaltungs- und Kontrollsystem zu erarbeiten.

(2) Soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussabrechnung oder bei einer Überprüfung nach § 1 Nr. 2 ergibt, dass Aufwendungen nicht vom Bund gem. § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II zu tragen sind, sind Überzahlungen unverzüglich auf das vom BMWA angegebene Konto zu erstatten.

(3) Der Landkreis übermittelt dem BMWA jährlich zum 28. Februar des Jahres, erstmals im Jahre 2006,

1. eine auf Grundlage der monatlichen Anweisungsnachweise erstellte Schlussrechnung über die Ausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 2) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten (§ 3) im Vorjahr;

2. eine Erklärung, dass die dem BMWA übermittelte Schlussrechnung und die durch die Anweisung veranlasste Kostentragung des Bundes gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II für die im Vorjahr angefallenen Aufwendungen des Landkreises ordnungsgemäß erfolgt ist sowie dass der Landkreis zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit ein funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem aufweist. Für die Bescheinigung des Landkreises ist das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügte Muster zu verwenden.

3. eine kurze Darstellung des Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie eine Übersicht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen.

(4) Die Aufsicht der zuständigen Landesbehörde und die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt."

Aufgrund verspätet abgeführter Beiträge an Renten- und Krankenversicherungsträger war von dem Kläger auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 SGB IV die Zahlung von Säumniszuschlägen beansprucht worden. Insgesamt hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) aufgrund zweier Prüfmitteilungen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 109.840,50...

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