Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Von der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bleibt ein vor der Beantragung einer einstweiligen Anordnung liegender Sachverhalt ausgeschlossen, es sei denn, die Notlage wirkt bis in die Gegenwart fort.

2. Ein Anordnungsanspruch kann nicht (mehr) glaubhaft gemacht werden, sobald der Verwaltungsakt bindend geworden ist, durch den die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Leistung abgelehnt wurde.

3. Ein Anordnungsanspruch auf Leistungen für eine neue Unterkunft in einer die angemessenen Kosten übersteigenden Höhe ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der kommunale Träger den über die angemessenen Kosten hinausgehenden Aufwendungen nicht vor Abschluss des Mietvertrags zustimmte oder hätte zustimmen müssen, weil der Umzug erforderlich war oder die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

4. Die angemessenen Heizungskosten errechnen sich unter Berücksichtigung des Verhältnisses der angemessenen Wohnfläche zur tatsächlichen unangemessenen Wohnfläche sowie nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 18% der ursprünglichen Heizungskosten (Fortführung LSG Darmstadt vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER).

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Ziel des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II):

für den Zeitraum 1. März 2005 - 31. Juli 2005: 85,00 Euro,

für den Zeitraum 1. August 2005 - 31. August 2005: 92,00 Euro,

für den Zeitraum 1. September 2005 - 30. September 2005: 99,16 Euro.

Der Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und bewohnte ursprünglich mit seiner Ehefrau eine Wohnung in der A-Straße in A. Er kündigte am 17. Januar 2005 gegenüber der Antragsgegnerin die Trennung von seiner Ehefrau sowie die Anmietung einer anderen Wohnung für sich allein an; am selben Tag fand eine persönliche Vorsprache des Antragstellers bei der Antragsgegnerin statt. Der Antragsteller schloss unter dem Datum des 15. März 2005 einen Mietvertrag über die neue Wohnung im gleichen Haus ab 1. März 2005 auf unbestimmte Dauer. Die Wohnungsgröße der neuen Wohnung beträgt 69,79 qm, die Wohnungsmiete beträgt 250,00 Euro monatlich zuzüglich 100,00 Euro für Nebenkosten-Vorauszahlungen ohne Heizung (Gasetagenheizung). Der Antragsteller bezog am 16. April 2005 nach eigenen Angaben einen Teil seiner neuen Wohnung.

Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller durch Bescheid vom 2. März 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit 1. März 2005 - 31. August 2005 in Höhe von 585,00 Euro, darin 240,00 Euro monatlich Kosten für Unterkunft und Heizung. - Der Antragsteller erhob am 7. März 2005 Widerspruch gegen die Höhe der gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil die diesbezüglichen Kosten sich auf insgesamt 400,00 Euro (250,00 Euro Kaltmiete plus 100,00 Euro Nebenkosten plus 50,00 Euro Heizkosten) beliefen, wovon er freiwillig 75,00 Euro für 20 qm Wohnfläche übernehme.

Der Kläger hat am 31. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Kassel die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung seiner tatsächlichen monatlichen Unterkunftskosten ab 1. März 2005: 250,00 Euro Kaltmiete plus 100,00 Euro Nebenkosten plus 50,00 Euro Heizungskosten (Gas) ab 1. März 2005 bzw. 57,00 Euro ab 1. August 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.

Die Antragsgegnerin wies durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005, zur Post gegeben nach Angaben der Antragsgegnerin am 1. Juli 2005, den Widerspruch des Antragstellers vom 7. März 2005 gegen den Bescheid vom 2. März 2005 als unbegründet zurück. Der Leistungsträger sei gemäß § 22 Abs. 2 SGB II mangels vorheriger Zustimmung zur Übernahme der Miete der neuen Unterkunft des Widerspruchsführers lediglich zur Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 200,00 Euro verpflichtet; er wäre zu einer Zusicherung auch nur verpflichtet gewesen, wenn der Umzug erforderlich gewesen wäre und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen wären. Der Widerspruchsführer habe den Leistungsträger mit der Anmietung der Wohnung vor vollendete Tatsachen gestellt; Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit des Umzugs lägen nicht vor. Die 69,79 qm große 3-Zimmer-Wohnung sei hilferechtlich unangemessen groß und unangemessen teuer. Für einen Alleinstehenden seien eine Wohnungsgröße von 50 qm (Durchführungsbestimmungen des Landes Hessen zum Wohnungsbindungsgesetz) und Unterkunftskosten im unteren Bereich der durchschnittlichen Mieten am Ort des Unterkunftsbedarfes angemessen. In A. seien für einen E...

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