Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung im selbst bewohnten Eigenheim über den 28. Februar 2006 hinaus, und zwar in der vorhergehend berücksichtigten Höhe von 882,39 € Der Antragsteller zu 1) ist seit 1995 Eigentümer eines zuvor seiner Mutter (L. B.) gehörenden Wohnhauses mit einer Grundstücksgröße von 587 qm und ca. 177 qm Wohnfläche (Erdgeschoss ca. 108 qm, Dachgeschoss ca. 69 qm). Die Mutter des Antragstellers zu 1) hat ein grundbuchlich gesichertes Wohnrecht im Dachgeschoss dieses Hauses. Der Antragsteller zu 1) erzielt aus selbständiger Tätigkeit (Kfz-Handel) ein laufendes Monatseinkommen in Höhe von 189,81 € Die Antragstellerin zu 2) erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 905,92 €, von dem die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 197,25 € bei der Bedarfsberechnung 708,67 € zugrunde legt. Die Vorauszahlung für Gasverbrauch beträgt im Jahr 2006 monatlich 247 € Die Antragsteller beziehen von der Antragsgegnerin seit Juni 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB 2). Mit Bescheid vom 25. August 2005 bewilligte die Antragsgegnerin für die Monate Juli bis November 2005 jeweils 748,91 €, mit Bescheid vom 23. November 2005 für Dezember 2005 einen Betrag von 715,54 € und für die Monate Januar und Februar 2006 jeweils 605,91 € monatlich. Zuzüglich zu den Regelleistungen von 2 x 311 € ging die Antragsgegnerin bei den Kosten der Unterkunft und Heizung von einem Bedarf in Höhe von 882,39 € aus (759,22 € nachgewiesene Zinsbelastungen/Nebenkosten - ohne Kabelgebühr - Heizkosten 123,17 € (136,67 € ./. 13,50 € Warmwasseranteil)). Bereits mit Bescheid vom 25. August 2005 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass ab Januar 2006 nur noch angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von 388 € (340 € Zinsbelastung/Nebenkosten und 48 € Heizkosten) berücksichtigt würden. Zur Zeit werde noch die volle Zinsbelastung von 701,45 € berücksichtigt, da zugunsten von Frau L. B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sei. Die Nebenkosten würden kopfteilig aufgeteilt.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für die Zeit von März bis Juni 2006 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 119,12 € bei unverändertem Einkommen und Regelleistungen, während die für Unterkunft und Heizung zu erstattenden Kosten auf 395,60 € herabgesetzt waren, und zwar 340 € für angemessene (kalte) Mietkosten und 55,60 € für Heizkosten. Hiergegen haben die Antragsteller am 13. Februar 2006 Widerspruch eingelegt, über den - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschieden worden ist.

Am 15. Februar 2006 beantragten die Antragsteller bei dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Weitergewährung der bis zum Februar 2006 bewilligten Leistung u. a. mit der Begründung, eine Beschränkung der höheren Kosten für Unterkunft und Heizung auf sechs Monate sei nicht angebracht, da besondere Verhältnisse vorlägen. Er - der Antragsteller zu 1) - habe das Anwesen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übernommen, der Mutter ein lebenslanges Wohnrecht für das Obergeschoss eingeräumt, notwendige Renovierungskosten getragen und die Geschwister ausgezahlt. Hierfür habe er Geld aufgenommen, das zu verzinsen und zu tilgen sei. Er habe keine Möglichkeit, die Kosten zu senken.

Mit Beschluss vom 6. September 2006 verpflichtete das Sozialgericht Kassel die Antragsgegnerin vorläufig, ab 1. März 2006 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens über die mit Bescheid vom 30. Januar 2006 hinaus bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung (395,60 € monatlich) weitere 13,40 € monatlich zu gewähren und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Übrigen ab. Die den Antragstellern zugebilligten 340 € für die Wohnung einschließlich Nebenkosten seien bei zu berücksichtigenden 60 qm für zwei Personen nicht zu beanstanden unter Berücksichtigung des Bestandes der Wohnstadt M.-Kreis (den Beteiligten zugesandt) und der Entscheidung des HLSG vom 8. März 2006 (L 9 AS 59/05 ER). Die Antragsteller hätten auch nicht bestritten, dass zu diesem Betrag eine entsprechend große Wohnung angemietet werden könne, so dass sich die Kammer nicht veranlasst gesehen habe, weitere Auskünfte einzuholen. Die weitere Übernahme der höheren Unterkunftskosten könne sich auch nicht daraus ergeben, dass die Antragsteller ein selbstgenutztes Eigenheim bewohnten. Der Verwertungsschutz des selbst bewohnten Eigenheimes dürfe nicht zu einer Bevorzugung von Hauseigentümern gegenüber Mietern führen. Hinsichtlich der Heizkosten sei von der monatlichen Vorauszahlung in Höhe von 247 € für den Gasverbrauch auszugehen, 18 % für Warmwasser (entsprechend 44,46 €) abzusetzen, dieser Betrag durch die Gesamtwohnfläche von 176 qm zu teilen, so dass sich pro qm ein monatlicher Verbrauch von 1,15 € ergebe, der mit der für zwei Personen angemessenen Wohnfläche von 60 qm zu multiplizieren sei, so dass sich ...

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