Gründe

Die am 23. Oktober 2006 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 24. Oktober 2006), mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 18. September 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in gesetzlichem Umfang ab Antragseingang zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Beschlusses des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die Antragstellerin hat nach wie vor ihre Hilfebedürftigkeit zur Überzeugung des Senats weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Verbleib der an die Antragstellerin ausgezahlten Guthaben aus Lebensversicherungen in Höhe von 23.152,12 EUR und 23.246,22 EUR am 26. Juni 2003 und am 25. Juni 2004 ist nach wie vor ungeklärt. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 22. Februar 2006 - L 9 SO 40/05 ER - Bezug genommen. Die Antragstellerin hat in der Folgezeit bis heute keine plausiblen Angaben über den Verbleib des Vermögens gemacht. Sozialhilfe darf aber nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII nur denjenigen geleistet werden, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Dagegen erhält Sozialhilfe nach dem in § 2 Abs. 1 SGB XII normierten Nachranggrundsatz nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Den Nachweis der Bedürftigkeit hat der Hilfesuchende zu führen, was bedeutet, dass er gegenüber Behörden und Gerichten seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend, vollständig und nachprüfbar offenzulegen hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 1 B 2/05 AS ER - FEVS 57, 470 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 - BVerwGE 21, 208).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin nicht gerecht. Das gilt insbesondere für ihre Behauptung, den größten Teil ihres Vermögens habe sie für den Kauf von Kleidung und Schmuck verwendet. Insoweit fehlen jegliche Angaben dazu, wann und wo die Antragstellerin welche Produkte zu welchem Preis erworben haben will. Gleiches gilt für die behaupteten Aufwendungen im Zusammenhang mit Besuchen bei ihrer Tochter in K. Auch insoweit hat die Antragstellerin nur pauschale Angaben zur Höhe der angeblichen Ausgaben gemacht. Belege über getätigte Ausgaben hat die Antragstellerin überhaupt nicht vorgelegt. Hinsichtlich der behaupteten Kosten für die Ausstattung ihrer Wohnung hat zwar die Inaugenscheinnahme eines Mitarbeiters des Antragsgegners anlässlich des Hausbesuchs am 4. Oktober 2006 ergeben, dass die von der Antragstellerin genannten Ausstattungsgegenstände (Teppichboden, Gardinen, Lampen, Schlafzimmermöbel, Bettwäsche, Waschmaschine, Elektroherd) neuwertig seien. Auch insoweit fehlt es aber an einer substantiierten Darlegung der Kosten.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu der Frage, wovon sie zwischen November /Dezember 2005 und April/Mai 2006 gelebt habe, sind ebenfalls nicht nachvollziehbar. Nach den vorgelegten Kontoauszügen sind Auszahlungen in der Zeit zwischen dem 4. November 2005 (Barauszahlung 220,00 EUR) und dem 5. Mai 2006 (Barauszahlung 50,00 EUR) nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat dazu erklärt, sie habe nicht nur von dem Bargeld gelebt, sondern auch von Verkäufen auf Flohmärkten. Abgesehen davon, dass sie auch diese Flohmarktverkäufe nicht weiter substantiiert hat, hat sie im Widerspruch dazu behauptet, sie habe ihre Verkaufstätigkeit bereits im Februar/März 2006 eingestellt. Insoweit ist unklar, wovon die Antragstellerin im April 2006 gelebt hat, wenn sie - wie von ihr vorgetragen - im Februar/März 2006 ihre Verkaufstätigkeit auf Flohmärkten eingestellt haben will. Nach Überweisung der Miete am 4. April 2006 befand sich jedenfalls ausweislich der von ihr vorgelegten Kontoauszüge auf ihrem Girokonto ein Sollsaldo von 5,02 EUR. Gutschriften gingen auf ihrem Girokonto dann erst wieder am 28. April 2006 ein. Barabhebungen erfolgten im April 2006 nicht.

Die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Antragstellerin behaupteten Kaufsucht. Für das Bestehen einer solchen - nicht glaubhaft gemachten - Kaufsucht spricht allenfalls das bei dem Hausbesuch des Antragsgegners am 4. Oktober 2006 festgestellte Schuhsortiment von ca. 100 Paaren, größtenteils ungebraucht. Gegen die behauptete Kaufsucht sprechen dagegen die Angaben der in dem Verfahren L 9 SO 40/05 ER am 21. Februar 2006 als Zeugin gehörten Tochter R. A., ihre Mutter habe bei ihren Besuchen in K. ein normales Kaufverha...

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