Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung von Kindergärten freier Träger durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ermessen. Förderung. Gemeinde. Haushaltsmittel. Jugendhilfe. Kindergarten. Landkreis. Träger. Waldorfpädagogik. Zuständigkeit. Jugend- und Jugendförderungsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach § 74 SGB VIII sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch dann zuständig, wenn allein ihre kreisangehörigen Gemeinden in eigener Trägerschaft Kindergärten betreiben und auch Kindergärten kirchlicher Träger fördern, ohne jedoch selbst zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden zu sein.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich dieser Verpflichtung weder dadurch entziehen, dass er hierfür keine Mittel in seinen Haushalt einstellt, noch dadurch, dass er sich auf eine Gleichbehandlung des eine Förderung begehrenden freien Trägers mit anderen (freien und öffentlichen) Trägern beruft, die ebenfalls keine Förderung von ihm erhalten.

Bei der Ermessensentscheidung sind alle im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Einem freien Träger kann nicht allein deswegen eine Förderung versagt werden, weil in seinem Kindergarten ein spezielles Erziehungskonzept (hier: Waldorfpädagogik) verfolgt wird, soweit dadurch die gesetzlich bestimmten Erziehungsziele nicht gefährdet werden.

Einzelfall eines nicht betätigten Ermessens.

Es besteht keine Verpflichtung zur Förderung einer Überkapazität.

Der freie Träger hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht nicht.

 

Normenkette

HGO § 19; VwGO §§ 113-114; SGB VIII §§ 3-4, 22, 69, 74

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.12.2002; Aktenzeichen 7 E 5568/00/2)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2002 – 7 E 5568/00 (2) – abgeändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2000 werden aufgehoben, soweit hiermit über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Jahr 1999 entschieden worden ist, und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten in A-Stadt für das Jahr 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte vollständig. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren erstrebt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, eine neue Entscheidung über die Förderung des vom Kläger betriebenen Kindergartens für das Jahr 1999 zu treffen.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe seit dem 1. September 1994 einen Waldorfkindergarten in A-Stadt/ im Bereich des beklagten Landkreises. In dem werktäglich von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr geöffneten Kindergarten bestanden seinerzeit 20 Kindergartenplätze. Das Landesjugendamt gewährte für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Trägerentlastung in Höhe von 300,00 DM pro Kind (insgesamt 6.000,00 DM pro Jahr). Ein bei der Gemeinde A-Stadt vom Kläger gestellter Antrag auf Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses für den Betrieb des Kindergartens wurde abgelehnt.

Mit Schreiben vom 26. April 1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine anteilige Förderung des Kindergartens nach § 74 SGB VIII in Höhe von 120.000,00 DM für das Jahr 1999 und die Aufnahme von Verhandlungsgesprächen über eine vertraglich vereinbarte Weiterförderung für die kommenden Jahre bei entsprechender Inanspruchnahme. Er führte hierbei aus, von den 20 insgesamt genehmigten Plätzen würden 19 Plätze durch Kinder belegt, von denen 4 Kinder in A-Stadt wohnten, 2 Kinder in B., 2 Kinder in E., 1 Kind in F., 7 Kinder in C., 1 Kind in D. und 2 Kinder in G.. Der Beklagte sei als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 i.V.m. §§ 85 Abs. 1, 69 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet, ein bedarfsgerechtes und an den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder und ihrer Eltern ausgerichtetes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen sicherzustellen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 1 SGB VIII den Beklagten verpflichte, die notwendigen Rahmenbedingungen für ein plurales Angebot zu schaffen und zu erhalten, sofern freie Träger entsprechende Angebote machen und diese von den Leistungsberechtigten nachgefragt werden. Die Kinder und ihre Eltern ...

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