Begriff

Wer in Deutschland Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder Psychologischer Psychotherapeuth approbiert ("bestallt") zu sein, gilt als Heilpraktiker.[1] Für die Tätigkeit als Heilpraktiker wird eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) benötigt.[2] Zudem müssen Heilpraktiker nachweisen, dass von ihrem Handeln keine Gefahren für das Allgemeinwohl und die Patientengesundheit ausgeht. Die von den gesetzlichen Krankenkassen zu erbringenden Leistungen setzen regelhaft eine ärztliche Behandlung voraus, die grundsätzlich nur von Ärzten, Zahnärzten oder Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt werden darf.[3] Andere zur Ausübung der Heilkunde berechtigte Personen (z. B. Heilpraktiker) sind daher nicht berechtigt, ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung zu erbringen oder z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zulasten der Krankenkassen zu verordnen. Ausnahmen sind in der Anlage 24 zum BMV-Ä (Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal) aufgeführt. Aus diesem Grund werden – anders als bei ärztlichen Behandlungen – die Kosten für eine Behandlung beim Heilpraktiker nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Patienten müssen die Kosten selbst tragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 28 SGB V beschreibt die ärztliche, einschließlich psychotherapeutische, und zahnärztliche Behandlung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Psychologischen Psychotherapeuten. Voraussetzungen für die Heilpraktikertätigkeit enthält das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG). Daneben regelt die Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) die Pflichten eines Heilpraktikers und den Umgang mit seinen Patienten, sofern dieser Mitglied in einem Berufsverband ist.

[1] § 1 Abs. 1 HeilprG.
[2] § 1 Abs. 3 HeilprG.

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