Zusammenfassung

 
Begriff

Wer in Deutschland Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder Psychologischer Psychotherapeuth approbiert ("bestallt") zu sein, gilt als Heilpraktiker.[1] Für die Tätigkeit als Heilpraktiker wird eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) benötigt.[2] Zudem müssen Heilpraktiker nachweisen, dass von ihrem Handeln keine Gefahren für das Allgemeinwohl und die Patientengesundheit ausgeht. Die von den gesetzlichen Krankenkassen zu erbringenden Leistungen setzen regelhaft eine ärztliche Behandlung voraus, die grundsätzlich nur von Ärzten, Zahnärzten oder Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt werden darf.[3] Andere zur Ausübung der Heilkunde berechtigte Personen (z. B. Heilpraktiker) sind daher nicht berechtigt, ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung zu erbringen oder z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zulasten der Krankenkassen zu verordnen. Ausnahmen sind in der Anlage 24 zum BMV-Ä (Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal) aufgeführt. Aus diesem Grund werden – anders als bei ärztlichen Behandlungen – die Kosten für eine Behandlung beim Heilpraktiker nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Patienten müssen die Kosten selbst tragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 28 SGB V beschreibt die ärztliche, einschließlich psychotherapeutische, und zahnärztliche Behandlung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Psychologischen Psychotherapeuten. Voraussetzungen für die Heilpraktikertätigkeit enthält das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG). Daneben regelt die Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) die Pflichten eines Heilpraktikers und den Umgang mit seinen Patienten, sofern dieser Mitglied in einem Berufsverband ist.

[1] § 1 Abs. 1 HeilprG.
[2] § 1 Abs. 3 HeilprG.

1 Vergütung

Abweichend zur ärztlichen Behandlung gibt es für die Vergütung der Heilpraktikerleistung bisher keine verbindliche Gebührenordnung. Sie ist daher grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen.[1] Wurde vor der Behandlung nicht über eine Vergütung gesprochen, so ist die "übliche Vergütung" als vereinbart anzusehen.[2] Diese ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), einer Zusammenstellung der durchschnittlichen Gebühren aus dem Jahre 1985, festgestellt durch eine bundesweite Umfrage unter allen niedergelassenen Heilpraktikern. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einer Rechnung eines Heilpraktikers empfiehlt sich, bereits vor Beginn der Behandlung mit dem Heilpraktiker die Höhe der Kosten zu vereinbaren und/oder sich von dem Heilpraktiker schriftlich bestätigen zu lassen, dass er nach dem GebüH abrechnet.

2 Kostenübernahme

Behandlungskosten für Heilpraktiker können von den gesetzlichen Krankenkassen mangels Rechtsgrundlage nicht übernommen werden.[1] Jedoch regeln einige Krankenkassen in ihrer Satzung die (anteilige) Kostenübernahme homöopathischer Leistungen durch Heilpraktiker mit entsprechender Zusatzqualifikation im Rahmen der Mehrleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V.

 
Praxis-Tipp

Private Zusatzversicherung

Für gesetzlich Krankenversicherte, die eine Behandlung beim Heilpraktiker in Anspruch nehmen wollen, bietet sich der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung an. Informationen darüber können oft bei den gesetzlichen Krankenkassen eingeholt werden.

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