Sind auf dem Verordnungsvordruck keine Angaben zu einem dringlichem Behandlungsbedarf vermerkt, hat die Behandlung innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellen der Verordnung zu beginnen. Ansonsten verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Bei einem dringlichen Behandlungsbedarf verkürzt sich die Beginnfrist auf 14 Tage.[1]

[1] § 15 HMR.

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