Heilmittel werden vom Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt verordnet. Ergotherapie kann bei bestimmten Diagnosen auch von Vertrags-Psychotherapeuten verordnet werden.[1] Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat einen indikationsbezogenen Katalog verordnungsfähiger Heilmittel (Heilmittelkatalog) aufgestellt. Der Heilmittelkatalog regelt, welche Heilmittel bei welchen Indikationen verordnungsfähig sind, nennt eine orientierte Behandlungsmenge, mit welcher das Therapieziel üblicherweise erreicht wird sowie die Höchstmenge je Verordnung.

[1] Vgl. § 35 Abs. 4 HMR.

5.1 Orientierte Behandlungsmenge

Der Heilmittelverordnung basiert auf einer orientierende Behandlungsmenge. Diese definiert die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. Der Heilmittelkatalog benennt die Gesamtverordnungsmenge und die Anzahl der Behandlungen (Einheiten) je Verordnung sowie die empfohlene Behandlungsfrequenz. Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.

Wird das Behandlungsziel mit der im Heilmittelkatalog bestimmten orientierten Behandlungsmenge nicht erreicht, sind weitere Verordnungen möglich. Solche Verordnungen sind nach ausdrücklicher Regelung in § 32 Abs. 1b SGB V nicht genehmigungspflichtig.

Für Podologie und Ernährungstherapie gibt es keine orientierten Behandlungsmengen.

5.2 Behandlungsbeginn

Sind auf dem Verordnungsvordruck keine Angaben zu einem dringlichem Behandlungsbedarf vermerkt, hat die Behandlung innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellen der Verordnung zu beginnen. Ansonsten verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Bei einem dringlichen Behandlungsbedarf verkürzt sich die Beginnfrist auf 14 Tage.[1]

[1] § 15 HMR.

5.3 "Blankoverordnung"

Der Heilmittelerbringer hat aufgrund einer vom Vertragsarzt festgestellten Diagnose und Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst die Möglichkeit, Auswahl, Dauer und Frequenz der Therapie zu bestimmen.[1]

[1] § 125a SGB V, § 13a HMR.

5.4 Entlassmanagement

Soweit es für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich ist, kann das Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements wie ein Vertragsarzt Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen nach der Entlassung verordnen.[1]

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