Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, wenn sie notwendig sind, um

  • eine Krankheit zu heilen,
  • ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
  • Krankheitsbeschwerden zu lindern.[1]

    Ein Anspruch auf Heilmittel kann sich aber auch aus einem Vorsorgebedarf ergeben.[2]

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