Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, wenn sie notwendig sind, um
- eine Krankheit zu heilen,
- ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern.[1]
Ein Anspruch auf Heilmittel kann sich aber auch aus einem Vorsorgebedarf ergeben.[2]
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