Begriff

Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüft und anerkannte Hebamme bzw. einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Hebammenhilfe sind §§ 24c und 24d SGB V. Weiteres bestimmt das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022).

Die Versorgung mit Hebammenhilfe enthält § 134a SGB V. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, Hebammen-Vergütungsverzeichnis und "Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen".

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