(1) Der Vertrag und seine Anlagen gelten für Hebammen nach §§ 1 ff. des Hebammengesetzes, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 vorliegen. Als Hebammen im Sinne dieses Vertrages gelten auch Entbindungspfleger.

 

(2) Der Vertrag entfaltet Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie nach § 134a Abs. 2 Nr. 1 SGB V einem der vertragschließenden Berufsverbände angehören und die Satzung dieser Berufsverbände vorsieht, dass die von dem Verband abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben.

Dieser Vertrag gilt ebenfalls für diejenigen freiberuflich tätigen Hebammen, die diesem Vertrag beim GKV-Spitzenverband nach § 134a Abs. 2 Nr. 2 SGB V beigetreten sind, wenn sie nicht in einem der oben genannten Berufsverbände Mitglied sind.

 

(3) Hebammen sind dann freiberuflich tätig, wenn sie insbesondere frei über ihre Arbeitskraft und -organisation verfügen können, Tätigkeitszeit und -ort bestimmen und das unternehmerische Risiko tragen.

 

(4) Die Abgabe von Hilfsmitteln ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge