Die Hebamme oder der Entbindungspfleger kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wird. Das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Es kann die Bezugsgröße oder die halbe Bezugsgröße (Bezugsgröße [Ost]), die als fiktives Arbeitseinkommen für die Berechnung des Regelbeitrags oder des halben Regelbeitrags maßgebend ist, über- oder unterschreiten.

Bei einkommensbezogener Beitragszahlung gibt es einen Mindestbeitrag. Dieser richtet sich nach der bundeseinheitlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR; 2023: 520 EUR).[1]

Das bedeutet: Die Hebamme oder der Entbindungspfleger zahlt mindestens einen Pflichtbeitrag in Höhe des niedrigsten freiwilligen Beitrags.

Der einkommensgerechte Beitrag ist regelmäßig vom Ersten des auf den Eingang des Nachweises über das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen folgenden Kalendermonats an zu zahlen.

8.1 Nachweis des Arbeitseinkommens

Für den Nachweis des Arbeitseinkommens sind bei einkommensgerechter Beitragszahlung die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte, d. h. der Gewinn aus der Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger, maßgebend. Dies gilt so lange, bis die Hebamme oder der Entbindungspfleger einen neuen Einkommensteuerbescheid vorlegt. Ein neuer Einkommensteuerbescheid ist spätestens innerhalb von 2 Monaten nach seiner Ausfertigung dem Rentenversicherungsträger vorzulegen.

 
Praxis-Tipp

Einkommensnachweis

  • In dem Einkommensteuerbescheid für den Rentenversicherungsträger können Daten unkenntlich gemacht werden, die das Arbeitseinkommen nicht betreffen.
  • Anstelle des Einkommensteuerbescheids kann auch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt werden, die folgende Angaben enthält:

    • Höhe der Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit,
    • Veranlagungsjahr und
    • Datum des Einkommensteuerbescheids.
  • Eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine Selbstauskunft reichen für den Nachweis des Arbeitseinkommens regelmäßig nicht aus. Nur wenn seit der Aufnahme der Tätigkeit als Hebamme noch kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, muss das Arbeitseinkommen gewissenhaft geschätzt und die Schätzung durch geeignete Unterlagen, z. B. eine Bescheinigung des Steuerberaters, belegt werden.

8.2 Dynamisierung des geschätzten Arbeitseinkommens

Das letzte nachgewiesene – bei Aufnahme der Tätigkeit als Hebamme das geschätzte – Arbeitseinkommen wird dynamisiert. Die Dynamisierung erfolgt mit dem Faktor, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (für das aktuelle Kalenderjahr) zum Durchschnittsentgelt des letzten Veranlagungsjahres bzw. bei Schätzung wegen erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit des Jahres der Aufnahme der Tätigkeit ergibt. Der Verhältniswert ist auf 4 Dezimalstellen zu berechnen; dabei ist die 4. Stelle um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 5. Stelle die Zahlen 5 bis 9 ergeben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Dynamisierung

 
Letzter Einkommensteuerbescheid liegt vor für 2022
Arbeitseinkommen 35.790 EUR
Faktor für Dynamisierung des Arbeitseinkommens:
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2024 geteilt durch Durchschnittsentgelt 2022, demnach
45.358 EUR : 42.053 EUR =
1,0786
Beitragspflichtiges Arbeitseinkommen für 2024:  
35.790 EUR x 1,0786 = 38.603,09 EUR
Monatliche Beitragsberechnungsgrundlage im Jahr 2024:  
38.603,09 EUR : 12 = 3.216,92 EUR
[1] § 189 i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI.

8.3 Berücksichtigung der Änderung des Arbeitseinkommens

Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids bzw. des auf die Vorlage der Bescheinigung des Finanzamts folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des 3. Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids an, berücksichtigt.

Für eine Hebamme, die aufgrund ihres Arbeitseinkommens den Höchstbeitrag, d. h. einen Beitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze zahlt, ist auch für die Folgejahre so lange ein Arbeitseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für diese Jahre zugrunde zu legen, bis sich aus einem vorgelegten Einkommensteuerbescheid oder der Bescheinigung des Finanzamts ein niedrigeres Arbeitseinkommen ergibt.

Die Beitragsüberwachung bezieht sich bei Zahlung einkommensgerechter Beiträge nicht nur auf die tatsächliche Zahlung der Beiträge, sondern auch darauf, ob diese auch in einkommensentsprechender Höhe gezahlt wurden.

Die Hebamme oder der Entbindungspfleger kann jederzeit wieder anstelle von einkommensgerechten Beiträgen den Regelbeitrag zahlen. Dies setzt einen Antrag beim Rentenversicherungsträger voraus. Die Rückkehr zum Regelbeitrag ist vom Ersten des auf den Tag des Antragseingangs folgenden Kalendermonats an zulässig.

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