Grundrentenbewertungszeiten sind alle Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, die einen Entgeltpunktewert von mindestens 0,3000 Entgeltpunkten jährlich (0,025 Entgeltpunkten für den Kalendermonat) aufweisen. Diese "Mindest-Entgeltpunkte" entsprechen einem Verdienst i. H. v. 30 % des sog. rentenrechtlichen Durchschnittsentgelts. Um im Kalenderjahr 0,3000 Entgeltpunkte zu erwerben, bedarf es im Jahr 2024 eines versicherten Verdiensts von 13.606 EUR.

Grundrentenzeiten, die keinen Entgeltpunktewert – wie z. B. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung/Pflege – oder der einen Entgeltpunktewert von kalendermonatlich unter 0,025 Entgeltpunkten aufweisen – wie z. B. ein versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) – sind keine Grundrentenbewertungszeiten.

Ob der kalendermonatliche Mindestwert von 0,025 Entgeltpunkten vorliegt, ist grundsätzlich für einen (gemeldeten) Zeitabschnitt im Rentenversicherungskonto im Rahmen einer Durchschnittsbildung zu prüfen.

 
Praxis-Beispiel

Mindestwert an Entgeltpunkten

Eine Versicherte hat folgende Grundrentenzeiten zurückgelegt:

 
Zeitraum Jahre / Monate Entgeltpunkte
1983 bis 2012 30 Jahre Vollzeitjob bei Arbeitgeber A mit jeweils mehr als 0,3 Entgeltpunkten jährlich
2013 bis 2017 5 Jahre Teilzeitjob bei Arbeitgeber B mit jeweils mehr als 0,3 Entgeltpunkten jährlich
1/2018 bis 6/2018 6 Monate Teilzeitjob bei Arbeitgeber C mit 0,2 Entgeltpunkten für den Zeitabschnitt
7/2018 bis 12/2018 6 Monate Teilzeitjob bei Arbeitgeber D mit 0,1 Entgeltpunkten für den Zeitabschnitt
2019 bis 2023 5 Jahre versicherungspflichtiger Minijob bei Arbeitgeber E mit jeweils weniger als 0,3 Entgeltpunkten jährlich

Ergebnis: Die Versicherte hat insgesamt 41 Jahre an Grundrentenzeiten zurückgelegt. Davon sind 35 Jahre und 6 Monate Grundrentenbewertungszeiten. Während der ersten 35 Jahre (1983 bis 2017) ist der kalendermonatliche Mindestwert von 0,025 Entgeltpunkten erfüllt. Dies gilt auch für die Teilzeitbeschäftigung von 1/2018 bis 6/2018, da ein kalendermonatlicher Wert von 0,0333 Entgeltpunkten (0,2000 Entgeltpunkte : 6 Kalendermonate) erreicht ist.

Nicht als Grundrentenbewertungszeiten gilt der Zeitraum von 7/2018 bis 12/2018, da hier der kalendermonatliche Mindestwert von 0,025 Entgeltpunkten mit 0,0167 Entgeltpunkten (0,1000 Entgeltpunkte : 6 Kalendermonate) nicht erreicht ist. Dies gilt auch für den versicherungspflichtigen Minijob von 2019 bis 2023.

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