Einführung

Stand: 29.08.2003

Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht

Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I S. 688 ff.) wurden erstmalig gesetzliche Regelungen für den Versicherungsschutz flexibler Arbeitszeiten in der Sozialversicherung geschaffen. Mit dem Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983 ff.), dessen die flexiblen Arbeitszeiten betreffenden Regelungen überwiegend am 01.01.2001 in Kraft traten, wurde das Ziel verfolgt, insbesondere das bisherige Verfahren zur Berechnung der Beiträge in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die geleistete Vorarbeit (Wertguthaben) nicht für Zeiten der Freistellung von der Arbeit verwendet (Störfall), für alle Beteiligten einfacher zu gestalten. Darüber hinaus lässt das Gesetz seit dem 01.01.1998 unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung zu, ohne dass dies zur sofortigen Beitragsfälligkeit des Wertguthabens führt.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten über die sich für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung ergebenden Änderungen beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in ihrer gemeinsamen Verlautbarung vom 07.02.2001 zusammengefasst. Diese Aussagen wurden vor dem Hintergrund der zum 01.01.2002 stattgefundenen Währungsumstellung von der D-Mark (DM) auf den Euro (EUR) redaktionell überarbeitet, wobei der Frage- und Antwortkatalog vom 26.06.2002 sowie weitere Aussagen der Spitzenorganisationen in diese Verlautbarung eingearbeitet wurden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.07.2003 (BGBl. I S. 1526 ff.) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.08.2003 weitere Regelungen im Zusammenhang mit der sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen erlassen. Dazu gehören :

  • Die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern über den vorgenommenen Insolvenzschutz von Wertguthaben (§ 7d SGB IV)
  • Die Führung des beitragspflichtigen Wertguthabens (§ 23b Abs. 2 SGB IV)
  • Die Möglichkeit zur Führung von Langzeitkonten bei vorübergehender Arbeitslosigkeit (§ 23b Abs. 3 SGB IV)

Die Auswirkungen dieser gesetzlichen Änderungen sind ebenfalls Bestandteil des überarbeiteten Rundschreibens.

Dieses Rundschreiben ersetzt das Gemeinsame Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 07.02.2001. Die für die Altersteilzeitarbeit geltenden versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Regelungen werden in dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 06.09.2001[1] dargestellt.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben bleibt für Altfälle, insbesondere für die Behandlung von Wertguthaben sowie die Führung von Zeitguthaben, bis zum 31.12.2008 maßgebend. Zur Rechtslage ab 01.01.2009, vgl. GR v. 31.03.2009.

[1] Alle Aussagen zur Altersteilzeit wurden aus dieser Verlautbarung herausgenommen. Mit der damit notwendigen Überarbeitung der gemeinsamen Verlautbarung zur Altersteilzeit vom 06.09.2001 wurde begonnen.

I Gesetzestext

Siehe § 7 Abs. 1a und 1b SGB IV, § 7d Abs. 1b und 3 SGB IV, § 23 Abs. 1 SGB IV, § 23b SGB IV, § 28a SGB IV, [seit 1.7.2006: § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV]), § 11a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

II Versicherungsrecht

1 Allgemeines

[1] Die in den einzelnen Versicherungszweigen bestehenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden grundsätzlich auch für solche Arbeitnehmer uneingeschränkt Anwendung, deren Arbeitszeit auf Grund schriftlicher Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV flexibel gestaltet ist.

[2] Die Versicherungspflicht Beschäftigter ist regelmäßig von einem Beschäftigungsverhältnis und einer tatsächlichen Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt abhängig (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Verschiedene Arbeitszeitmodelle sehen vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistungen zu erbringen haben, jedoch ein Arbeitsentgelt erhalten, das durch tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erzielt wird (Wertguthaben). Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ist festgelegt worden, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Damit werden sowohl Unterbrechungen des Arbeitslebens (z. B. durch ein Sabbatjahr) als auch Freistellungsphasen insbesondere zum Ende des Arbeitslebens (z. B. Altersteilzeitarbeit in Blockbildung) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.

[3] Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung nur, wenn

  • die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
  • in der Freistellungsphase Arbeitsentgelt fällig ist,
  • die...

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