Einführung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in dem Rundschreiben vom 06.10.1999 zusammengefasst. Inzwischen haben sich verschiedene Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen und Rechtsprechung ergeben.

Die Vorschriften über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, sind durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl I S. 2626) mit Wirkung vom 01.01.2000 geändert worden. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung seitdem wieder danach zu unterscheiden, ob das Praktikum gegen Arbeitsentgelt abgeleistet wird oder nicht. Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI; wird kein Arbeitsentgelt bezogen, besteht Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI.

Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4621) wurden u. a. die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen geändert. Die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist auf 400 EUR im Monat erhöht worden und die Arbeitszeitgrenze entfallen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.07.2003 (BGBl I S. 1526) sind die in den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches enthaltenen Regelungen über die Verteilung der Beitragslast bei Geringverdienern mit Wirkung vom 01.08.2003 in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV zusammengefasst worden. Außerdem ist die Geringverdienergrenze, die zum 01.04.2003 auf 400 EUR angehoben worden war, vom 01.08.2003 an wieder auf 325 EUR abgesenkt worden.

Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl I S. 1791) haben sich Änderungen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht vorgeschriebener Zwischenpraktika in der Rentenversicherung ergeben.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen [bzw. seit 1.1.2009 der GKV-Spitzenverband], [akt.: die Deutsche Rentenversicherung] und die Bundesagentur für Arbeit haben die Auswirkungen dieser Gesetze auf die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen beraten und die Ergebnisse sowie die mittlerweile gefassten Besprechungsergebnisse in dieses Rundschreiben eingearbeitet.

Dieses Rundschreiben ersetzt das Gemeinsame Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 06.10.1999. Ausführungen zu der Besitzstandsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI, nach der die sog. Werkstudentenregelung in der Rentenversicherung für über den 30.09.1996 hinaus beschäftigte Studenten weiterhin Anwendung findet, enthält das Rundschreiben nicht mehr, da diese Regelung mittlerweile durch Zeitablauf überholt ist.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt für die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten bis 31.12.2016. Zur Beurteilung von Beschäftigungen ab 1.1.2017, vgl. GR v. 23.11.2016-II.

A. Gesetzliche Regelungen

Siehe § 25 Abs. 1 SGB III, § 27 Abs. 2 SGB III, § 27 Abs. 4 SGB III, § 8 SGB IV, § 8a SGB IV, § 20 Abs. 2 SGB IV, § 20 Abs. 3 SGB IV, § 5 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 7 SGB V, § 6 Abs. 1 SGB V, § 7 Abs. 1 SGB V, § 249b SGB V, § 1 SGB VI, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 5 Abs. 3 SGB VI, § 163 Abs. 8 SGB VI, § 168 Abs. 1 SGB VI, § 172 SGB VI, § 20 SGB XI, § 58 Abs. 5 SGB XI, § 48 Abs. 6 KVLG 1989.

B. Versicherungsrecht

1. Beschäftigte Studenten

1.1 Allgemeines

[1] Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Von diesem Grundsatz werden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungen von Studenten ausgenommen.

[2] Durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG – vom 25.09.1996, BGBl I S. 1461) ist die Rentenversicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen mit Wirkung vom 01.10.1996 aufgehoben worden (s. Artikel 1 Nr. 2 in Verb. mit Artikel 12 Abs. 5 WFG). Von diesem Zeitpunkt an besteht für beschäftigte Studenten nur noch Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung nach den Regelungen der §§ 8 oder 8a SGB IV geringfügig ist.

[3] Ausgehend von § 21 Abs. 2 KVLG 1989 gelten die nachstehenden Regelungen auch für die Studenten und Praktikanten, die die Voraussetzungen für die Versicherung in der landwirtschaftlich...

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