Siehe § 24 Abs. 3 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1988, Zu § 24 SGB V; GR v. 20.11.1996, Abschnitt 4; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 7; GR v. 09.03.2007-I, Zu § 24 SGB V]

1. Allgemeines

Die Höhe der Zuzahlungen bei Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird in § 61 Satz 2 SGB V geregelt. Die Zuzahlung [akt.] beträgt 10 EUR kalendertäglich. Bei Berechnung der Zuzahlung sind der An- und Abreisetag als je ein Kalendertag zu rechnen.

Beispiel 1 [2021 aktualisiert]

Dauer der Leistung: 3.1.2021 bis 24.1.2021
Anzahl der Kalendertage: 22
Höhe der Zuzahlung: 22 x 10 EUR = 220 EUR

2. Übergangsfälle

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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