Siehe § 24 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1988, Zu § 24 SGB V; GR v. 20.11.1996, Abschnitt 4; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 7; GR v. 26.11.2003, Zu § 24 SGB V]

1. Allgemeines

[1] [akt.] Die Leistungen zur medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter sind Pflichtleistungen. Damit sind die Ausgaben für diese Leistungen risikostrukturausgleichsfähig. Ist eine Vorsorgemaßnahme für Mütter und Väter medizinisch notwendig und kann das mit der Maßnahme angestrebte Vorsorgeziel nicht mit anderen, ggf. wirtschaftlicheren und zweckmäßigeren Maßnahmen erreicht werden (§ 12 SGB V), hat sie die Krankenkasse zu erbringen. . .

[2] . . .

[3] . . .

2. Kein Vorrang ambulant vor stationär

Mit dem Hinweis auf die nicht geltende Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V wird klargestellt, dass bei Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter ambulante Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sein müssen, wenn das angestrebte Vorsorgeziel nicht mit diesen Maßnahmen zu erreichen ist. . .

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