Siehe § 345 Nr. 4, § 347 Nr. 4 SGB III und § 251 Abs. 4b SGB V

[1] Nach § 345 Nr. 4 SGB III werden die Beiträge der Postulanten und Novizen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt A.I.1) zur Arbeitslosenversicherung nach dem Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge bemessen. Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. Da Postulanten und Novizen in der Kranken- und Pflegeversicherung als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gelten, sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI zu bestimmen. Im Ergebnis werden somit auch die Beiträge zu diesen Versicherungszweigen nach dem Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge bemessen.

[2] Maßgebend ist neben dem Wert für freie Verpflegung ([akt.] § 2 Abs. 2 SvEV) der Wert einer freien Unterkunft (§ 2 Abs. 4 SvEV) vermindert um 15 % dieses Wertes gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SvEV (Minderung bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder bei Gemeinschaftsunterkunft) sowie um weitere 15 % des Unterkunftswertes gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SvEV (Minderung bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildenden). In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V maßgebend.

[3] Die Beiträge für Postulanten und Novizen und ähnliche nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften sind nach § 347 Nr. 4 SGB III, § 251 Abs. 4b SGB V und § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft zu tragen und zusammen mit den Rentenversicherungsbeiträgen an die jeweils zuständige Einzugsstelle zu zahlen.

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