Einführung

Seit der Einführung der freien Krankenkassenwahl für alle Versicherten durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) zum 1.1.1996 wird mit den §§ 173 bis 175 SGB V der Regelungsrahmen für ein innerhalb der wettbewerblich ausgerichteten gesetzlichen Krankenversicherung für alle Krankenkassen gleichermaßen und einheitlich anzuwendendes Krankenkassenwahlrecht der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung beschrieben.

Der GKV-Spitzenverband hat mit der Veröffentlichung der ersten Fassung der "Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht" vom 22.11.2016 die Aufgabe übernommen, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Umsetzung der Regelungen über das Krankenkassenwahlrecht den Krankenkassen die Auslegungshinweise an die Hand zu geben.

Die zweite – aktuell geltende – Fassung der Grundsätzlichen Hinweise trägt das Datum vom 12.6.2019 und ist bis zum 31.12.2020 [GR v. 12.06.2019-I] anwendbar. Die vorliegende dritte Fassung entspricht dem Rechtsstand ab dem 1.1.2021. Sie berücksichtigt mehrere mit dem "Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)" vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789 ff.) eingeführte Veränderungen im Krankenkassenwahlrecht. Hierzu gehören insbesondere die Reduzierung der Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate, die Erleichterung des Krankenkassenwechsels bei Eintritt der Versicherungspflicht sowie die Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels. Darüber hinaus wird die Einführung der elektronischen Mitgliedsbescheinigungen im Arbeitgeber- Meldeverfahren durch das "Siebte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG)" vom 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248 ff.) dargestellt. Außerdem wird die – überwiegend redaktionelle – Anpassung der Vorschriften über die allgemeinen und besonderen Rechte der Mitglieder durch das "Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG)" vom 22.3.2020 (BGBl. I S. 604 ff.) mit Wirkung ab dem 1.4.2020 berücksichtigt.

Im Rahmen der vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise werden darüber hinaus Regelungen getroffen, die auf die Erfüllung des gesetzlich zugewiesenen Gestaltungsauftrages des GKV-Spitzenverbandes nach § 175 Abs. 3 Satz 4 SGB V hinsichtlich der Zuordnung von nicht gemeldeten Versicherungspflichtigen sowie nach § 175 Abs. 6 SGB V hinsichtlich der Festlegung der Informationspflichten und Vordrucke zurückzuführen sind. Dieser Teil der Ausführungen hat daher einen verbindlichen Charakter für die betroffenen Krankenkassen, Versicherten und ggf. die zur Meldung verpflichteten Stellen.

Die nach Maßgabe des § 175 Abs. 6 SGB V durch den GKV-Spitzenverband festzulegenden Inhalte der elektronischen Meldeverfahren werden in eigenständigen Dokumenten geregelt. Die Festlegungen für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen enthält die "Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Abs. 2 SGB V" [GR v. 11.11.2020] bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung. Die Anforderungen an das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen nach § 175 Abs. 3 SGB V werden im Arbeitgeber-Meldeverfahren mit dem Datenbaustein Mitgliedsbestätigung (DBMB) innerhalb des Datensatzes Krankenkassenmeldung (DSKK) abgebildet.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in den Grundsätzlichen Hinweisen gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.

Hinweis

Diese Grundsätzlichen Hinweise galten vom 1.1.2021 bis 30.6.2023.

Für die Zeit ab 1.7.2023, vgl. GR v. 02.12.2022.

Für die Zeit bis 31.12.2020, vgl. GR v. 12.06.2019-I.

1 Wählbare und zuständige Krankenkasse

1.1 Allgemein wählbare Krankenkassen

[1] Grundsätzlich können alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen. Dieses Krankenkassenwahlrecht stellt sich nach Maßgabe des § 173 SGB V wie folgt dar:

[2] Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte (freiwillig Versicherte) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit im SGB V oder im KVLG 1989 nichts Abweichendes bestimmt ist.

[3] Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen:

  1. die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
  2. jede Ersatzkasse,
  3. eine Betriebskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den diese Betriebskrankenkasse besteht,
  4. jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 oder § 145 Abs. 2 SGB V ("Öffnungsregelung" für alle Versicherten) enthält,
  5. die Knappschaft,
  6. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 SGB V (Familienversicheru...

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