Einführung

Seit der Einführung der freien Krankenkassenwahl für alle Versicherten durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) zum 1.1.1996 wird mit den §§ 173 bis 175 SGB V der Regelungsrahmen für ein innerhalb der wettbewerblich ausgerichteten GKV für alle Krankenkassen gleichermaßen und einheitlich anzuwendendes Krankenkassenwahlrecht der Mitglieder der GKV beschrieben.

Der GKV-Spitzenverband hat mit der Veröffentlichung der ersten Fassung der "Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht" vom 22.11.2016 die Aufgabe übernommen, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Umsetzung der Regelungen über das Krankenkassenwahlrecht den Krankenkassen die Auslegungshinweise an die Hand zu geben.

Zwischenzeitlich hat das Bundessozialgericht (BSG) seine bisherige Rechtsprechung zum Verfahren des Krankenkassenwechsels außerhalb des Kündigungsverfahrens mit dem Urteil vom 11.9.2018, B 1 KR 10/18 R, USK 2018-66, weiter entwickelt. Danach ist ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht – bei Erfüllung der 18-monatigen Bindungsfrist – auch in den Fällen einzuräumen, in denen eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet und sich die folgende Mitgliedschaft nahtlos an die vorherige anschließt. Über die Auswirkungen des vorgenannten Urteils auf die Praxis der Krankenkassen wurde im Rahmen der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes am 20.3.2019 beraten. Das vorliegende Dokument greift die Ergebnisse dieser Fachkonferenz auf, integriert diese in die gewohnte Gliederungsstruktur der Grundsätzlichen Hinweise und ersetzt somit die bisherige Fassung vom 22.11.2016.

Im Rahmen der vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise werden darüber hinaus Regelungen getroffen, die auf die Erfüllung des gesetzgeberischen Gestaltungsauftrages des GKV-Spitzenverbandes nach § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V hinsichtlich der Zuordnung von nicht gemeldeten Versicherungspflichtigen sowie nach § 175 Abs. 6 SGB V hinsichtlich der Festlegung der Vordrucke zurückzuführen sind. Dieser Teil der Ausführungen hat daher einen verbindlichen Charakter für die betroffenen Krankenkassen, Versicherten und ggf. die zur Meldung verpflichteten Stellen.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in den Grundsätzlichen Hinweisen gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.

Hinweis

Diese Grundsätzlichen Hinweise gelten bis 31.12.2020.

Für die Zeit ab 1.1.2021, vgl. GR v. 20.11.2020.

1 Wählbare und zuständige Krankenkasse

1.1 Allgemein wählbare Krankenkassen

[1] Grundsätzlich können alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen. Dieses Krankenkassenwahlrecht stellt sich wie folgt dar:

[2] Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte (freiwillig Versicherte) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit im SGB V oder im KVLG 1989 nichts Abweichendes bestimmt ist.

[3] Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen:

  1. die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
  2. jede Ersatzkasse,
  3. eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht,
  4. eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht,
  5. die Knappschaft,
  6. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 SGB V (Familienversicherung) bestanden hat
  7. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.

[4] Die im Gesetz genannte Einschränkung des Krankenkassenwahlrechts gegenüber den Ersatzkassen, nach der sich die Zuständigkeit nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstrecken muss, ist im Hinblick darauf, dass alle Ersatzkassen bundesweit geöffnet sind, in der praktischen Umsetzung bedeutungslos.

[5] Zum 1.1.2008 ist die Sonderzuständigkeit für die in der Seeschifffahrt Beschäftigten weggefallen. Diese Personen haben seitdem das Recht, die Mitgliedschaft bei einer der in § 173 SGB V genannten Krankenkassen zu wählen. Davon ausgenommen sind Seeleute im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IV, die ausschließlich bei der Knappschaft krankenversichert werden (§ 28i Satz 4 SGB IV).

[6] Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können die Mitgliedschaft bei einer bestimmten Krankenkasse grundsätzlich nur durch eine entsprechende Willenserklärung (Wahl) erlangen. Das heißt, dass sie nach § 175 Abs. 1 SGB V die Wahl gegenüber der jeweiligen Krankenkasse erklären müssen. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen, sofern alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

1.2 Sonderzuständigkeit bzw. Wählbarkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse

[1] Die im Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Krankenkasse Beschäftigten bzw. selbständig Tätigen (KVLG 1989) werden kraft Gesetzes bei dieser Krankenkasse versichert. Diese Personen haben kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse. Das hat zur Folge, das...

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