Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Praktikanten ohne Arbeitsentgelt endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit oder vor der Aufgabe des Praktikums mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung (vgl. § 190 Abs. 10 SGB V).

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