[1] [akt.] Nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III sind Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, arbeitslosenversicherungsfrei. Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG gelten als ein Unternehmen. Die Versicherungsfreiheit gilt allerdings nicht nur für die ordentlichen, sondern auch für die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft; sie erstreckt sich im Übrigen auch auf anderweitige Beschäftigungen innerhalb des Konzerns. Demgegenüber unterliegen die (ordentlichen und stellvertretenden) Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften in Beschäftigungen außerhalb des Konzerns der Arbeitslosenversicherungspflicht.

[2] Die vorstehenden Ausführungen gelten für (ordentliche und stellvertretende) Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit entsprechend.

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