[Anm. d. Red.: Vgl. auch: BE v. 30./31.10.2003, TOP 1]

[1] Die Mitglieder des Vorstandes einer AG stehen zwar in Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 31.5.1989, 4 RA 22/88, USK 8936); sie unterliegen [akt.] nach dem in § 1 Satz 3 SGB VI bestimmten Rahmen nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (vgl. BSG, Urteil vom 18.9.1973, 12 RK 5/73, USK 73149) sowie für die Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 27.3.1980, 12 RAr 1/79, USK 8094).

[2] . . .

[3] . . .

[4] [akt.] Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und deren Stellvertreter sowie die Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unterliegen nur in Beschäftigungen, die sie für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, und für Konzernunternehmen ausüben, nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Die gleiche Regelung wurde mit § 1 Satz 3 SGB VI für den Bereich der Rentenversicherung übernommen. Demnach unterliegen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften in Beschäftigungen nur außerhalb von Konzernunternehmen der Rentenversicherungspflicht.

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