[1] Bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung besteht grundsätzlich ein Krankengeldanspruch. Der Anspruch ruht jedoch, soweit und solange für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a SGB IV) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).

[2] Es ist davon auszugehen, dass die Freistellungsphase dann beginnt, wenn das entsprechende Wertguthaben vollständig angespart wurde. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Entgeltfortzahlung füllen in aller Regel nicht das Wertguthaben auf, es sei denn, es kommt zu einer freiwilligen Berücksichtigung durch den Arbeitgeber. Zur Ermittlung des Beginns der Freistellungsphase unter dem Aspekt der Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V kommt der individuellen Ausgestaltung der jeweiligen Vereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit besondere Bedeutung zu. Die Freistellungsphase beginnt aber immer spätestens mit dem Zeitpunkt, von dem an das erarbeitete Wertguthaben ausreichend hoch ist, um bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase das für die Freistellungsphase vereinbarte Entgelt erhalten zu können.

Beispiel 8

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung vom 01.01.2007 bis 30.06.2007
bezahlte Freistellungsphase vom 01.07.2007 bis 31.12.2007

Krankengeldbezug vom 01.02.2007 bis 31.05.2007 (vier Monate). Laut Vereinbarung schieben Zeiten der fehlenden Entgeltzahlung den Beginn der Freistellungsphase hinaus.

Lösung

Die Freistellungsphase kann nicht – wie vereinbart – am 01.07.2007 angetreten werden, da innerhalb der Arbeitsphase für vier Kalendermonate Arbeitsunfähigkeit bestand und somit lediglich ein Wertguthaben für zwei Kalendermonate erarbeitet werden konnte. Um einen nahtlosen Übergang der Arbeitsphase in die Freistellungsphase zu ermöglichen, verlängert sich die Arbeitsphase um zwei Kalendermonate mit voller Arbeitsleistung. Das dann insgesamt vier Kalendermonate umfassende Wertguthaben reicht – vom 31.12.2007 rückgerechnet – ab 01.09.2007 bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase aus. Ab 01.09.2007 greift die Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.

Beispiel 9

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung vom 01.01.2007 bis 31.12.2008
bezahlte Freistellungsphase vom 01.01.2009 bis 31.12.2010

Krankengeldbezug vom 01.07.2007 bis 29.02.2008 (acht Monate). Laut Vereinbarung schieben Zeiten der fehlenden Entgeltzahlung den Beginn der Freistellungsphase hinaus.

Lösung

Die Freistellungsphase kann nicht – wie vereinbart – am 01.01.2009 angetreten werden, da innerhalb der Arbeitsphase für acht Kalendermonate Arbeitunfähigkeit bestand und somit lediglich ein Wertguthaben für 16 Kalendermonate erarbeitet werden konnte. Um einen nahtlosen Übergang der Arbeitsphase in die Freistellungsphase zu ermöglichen, verlängert sich die Arbeitsphase um vier Kalendermonate mit voller Arbeitsleistung (Hälfte der Dauer des Krankengeldbezugs). Das dann insgesamt 20 Kalendermonate umfassende Wertguthaben reicht – vom 31.12.2010 rückgerechnet – ab 01.05.2009 bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase aus. Ab 01.05.2009 greift die Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.

Beispiel 10

wie Beispiel 9; aber

Krankengeldbezug laufend ab 01.09.2008. In der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.08.2008 (20 Kalendermonate) wurde bereits ein Wertguthaben erarbeitet.

Lösung

Die bereits angesparten 20 Kalendermonate des Wertguthabens reichen – vom 31.12.2010 rückgerechnet – ab 01.05.2009 bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase aus. Ab 01.05.2009 tritt die Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ein.

Beispiel 11

wie Beispiel 9; aber

Krankengeldbezug laufend ab 01.01.2008. Die Vereinbarung sieht vor, dass – trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit – die Freistellungsphase zum 01.01.2009 beginnt.

Lösung

Bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wurde ein Wertguthaben von zwölf Monaten angespart. Die Freistellungsphase beginnt – wie vereinbart – am 01.01.2009. Von diesem Zeitpunkt an ruht der Krankengeldanspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.

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