[1] Bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung besteht grundsätzlich ein Krankengeldanspruch. Der Anspruch ruht jedoch, soweit und solange für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a SGB IV) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).

[2] Es ist davon auszugehen, dass die Freistellungsphase dann beginnt, wenn das entsprechende Wertguthaben vollständig angespart wurde. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Entgeltfortzahlung füllen in aller Regel nicht das Wertguthaben auf, es sei denn, es kommt zu einer freiwilligen Berücksichtigung durch [korr.] die Arbeitgebenden. Zur Ermittlung des Beginns der Freistellungsphase unter dem Aspekt der Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V kommt der individuellen Ausgestaltung der jeweiligen Vereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit besondere Bedeutung zu. Die Freistellungsphase beginnt aber immer spätestens mit dem Zeitpunkt, von dem an das erarbeitete Wertguthaben ausreichend hoch ist, um bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase das für die Freistellungsphase vereinbarte Entgelt erhalten zu können.

Beispiel 152 – Krankengeldbezug während der Arbeitsphase

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung 1.1. bis 30.6.
bezahlte Freistellungsphase 1.7. bis 31.12.
Krankengeldbezug 1.2. bis 31.5.
Laut Vereinbarung schieben Zeiten der fehlenden Entgeltzahlung den Beginn der Freistellungsphase hinaus.
Ergebnis:
Die Freistellungsphase kann nicht – wie vereinbart  am 1.7. angetreten werden, da innerhalb der Arbeitsphase für 4 Kalendermonate AU mit Krankengeldbezug bestand und somit lediglich ein Wertguthaben für 2 Kalendermonate erarbeitet werden konnte. Um einen nahtlosen Übergang der Arbeitsphase in die Freistellungsphase zu ermöglichen, verlängert sich die Arbeitsphase um 2 Kalendermonate mit voller Arbeitsleistung. Das dann insgesamt 4 Kalendermonate umfassende Wertguthaben reicht – vom 31.12. rückgerechnet – ab 1.9. bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase aus. Ab 1.9. greift die Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.

Beispiel 153 – Krankengeldbezug während der Arbeitsphase

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung 1.1.2018 bis 31.12.2019
bezahlte Freistellungsphase 1.1.2020 bis 31.12.2021
Krankengeldbezug 1.7.2018 bis 28.2.2019
Laut Vereinbarung schieben Zeiten der fehlenden Entgeltzahlung den Beginn der Freistellungsphase hinaus.
Ergebnis:
Die Freistellungsphase kann nicht – wie vereinbart  am 1.1.2020 angetreten werden, da innerhalb der Arbeitsphase für 8 Kalendermonate AU mit Krankengeldbezug bestand und somit lediglich ein Wertguthaben für 16 Kalendermonate erarbeitet werden konnte. Um einen nahtlosen Übergang der Arbeitsphase in die Freistellungsphase zu ermöglichen, verlängert sich die Arbeitsphase um 4 Kalendermonate mit voller Arbeitsleistung (Hälfte der Dauer des Krankengeldbezugs). Das dann insgesamt 20 Kalendermonate umfassende Wertguthaben reicht – vom 31.12.2021 rückgerechnet – ab 1.5.2020 bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase aus. Ab 1.5.2020 greift die Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.

Beispiel 154 – Krankengeldbezug während der Arbeitsphase

Analog Beispiel 153 – Krankengeldbezug während der Arbeitsphase, jedoch
Krankengeldbezug 1.9.2019 bis laufend
In der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.8.2019 (20 Kalendermonate) wurde bereits ein Wertguthaben erarbeitet.
Ergebnis:
Die bereits angesparten 20 Kalendermonate des Wertguthabens reichen – vom 31.12.2021 rückgerechnet – ab 1.5.2020 bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase aus. Ab 1.5.2020 tritt die Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ein.

Beispiel 155 – Krankengeldbezug während der Arbeitsphase mit unverändertem Beginn

Analog Beispiel 153 – Krankengeldbezug während der Arbeitsphase, jedoch
Krankengeldbezug 1.1.2019 bis laufend
Die Vereinbarung sieht vor, dass – trotz bestehender AU – die Freistellungsphase zum 1.1.2020 beginnt.
Ergebnis:
Bis zum Eintritt der AU wurde ein Wertguthaben von 12 Monaten angespart. Die Freistellungsphase beginnt – wie vereinbart – am 1.1.2020. Von diesem Zeitpunkt an ruht der Krankengeldanspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.

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