[1] Die flexiblen Arbeitszeitmodelle erlauben dem Arbeitnehmer grundsätzlich, eine längere Zeit der Arbeit fern zu bleiben, ohne hierdurch Nachteile zu erleiden. Die Dauer der flexiblen Arbeitszeit wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. Sie unterteilt sich in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase (siehe Beispiele). In der in der Regel vorausgehenden Arbeitsphase wird der Arbeitnehmer in dem gewohnten Umfang seine Beschäftigung weiter ausüben. Allerdings erhält er hierfür nicht das dem Umfang der Tätigkeit entsprechende Arbeitsentgelt, sondern z. B. nur die Hälfte. Der nicht ausgezahlte Arbeitsentgeltanspruch dient der Sicherung des Lebensunterhaltes in der sich anschließenden Freistellungsphase. Hier bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit fern, der Arbeitgeber ist dennoch zur (monatlichen) Zahlung des entsprechend angesparten Arbeitsentgelts verpflichtet. In der Arbeitsphase wird also für die Freistellungsphase ein sogenanntes Wertguthaben erarbeitet. Wurde das für die Freistellungsphase erforderliche Wertguthaben erreicht, kann die Freistellungsphase vereinbarungsgemäß beginnen. Die Beschäftigung – und somit die versicherungspflichtige Mitgliedschaft des Arbeitnehmers – bleibt unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a SGB IV auch in der Freistellungsphase bestehen.

[2] Entscheidend für die flexible Arbeitszeit, den Beginn und das Ende der Arbeits- bzw. Freistellungsphase und den Aufbau des Wertguthabens sind jeweils die vertraglichen Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese müssen zur Beurteilung der leistungsrechtlichen Konsequenzen in die Entscheidung eingebunden werden:

  • Bei arbeitsunfähigkeitsbedingter fehlender Entgelt(fort)zahlung zu Beginn der beabsichtigten flexiblen Arbeitszeit kann sich deren Beginn auf den Zeitpunkt nach der Arbeitsunfähigkeit verschieben, sofern die vertragliche Vereinbarung dies entsprechend regelt. Denkbar ist jedoch auch, dass die flexible Arbeitszeitregelung trotz Arbeitsunfähigkeit – wie vereinbart – beginnt. In diesem Fall ist von Bedeutung, ob die Vereinbarung auch vorsieht, dass für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Krankengeldbezugs Wertguthaben gebildet wird (siehe Abschnitt 2.1.2).
  • Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. Krankengeldbezug) füllen das Wertguthaben in der Regel nicht auf, so dass sich unter Umständen die Arbeitsphase verlängern kann, bis das für die Freistellungsphase erforderliche Wertguthaben erarbeitet werden konnte. Dies führt in der Regel zu einer Verkürzung der Freistellungsphase. Aber auch hier sind vertragliche Abweichungen denkbar (siehe Abschnitt 3.1).

[3] Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase ein, ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (siehe Abschnitt 3.1). Dies ist insoweit sozial gerechtfertigt, als der Arbeitnehmer durch die Auszahlung des Wertguthabens in dieser Zeit finanziell abgesichert ist.

[4] Der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung kann für die Versicherten mit Nachteilen verbunden sein. Diese Nachteile lassen sich durch die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht vermeiden. Sie sind in die Entscheidung des Arbeitnehmers über die Durchführung einer flexiblen Arbeitszeitregelung mit einzubeziehen und somit gegebenenfalls in Kauf zu nehmen.

[5] Bei flexiblen Arbeitszeitvereinbarungen ist für die Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Erzieltes, aber für die Freistellungsphase angespartes Wertguthaben wird demnach auch erst in der Freistellungsphase verbeitragt.

[6] Eine besondere Form der flexiblen Arbeitszeit ist die Altersteilzeit (siehe Abschnitt 4). Hierdurch soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden; eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist regelmäßig nicht vorgesehen. Neben der Bildung von Wertguthaben sind bei der Alterszeit die Auswirkungen der vom Arbeitgeber gezahlten so genannten Aufstockungsbeträge zu beachten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Altersteilzeitgesetz – AltersTZG –). Zu den Regelungen der Altersteilzeit wird auf das AltersTZG sowie das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 09.03.2004 verwiesen.

[7] Die Berechnung des Krankengeldes ist auf Basis der jeweiligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und entsprechend dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Sie sollen sich – wie nachfolgend beschrieben – an den jeweils aktuellen Verhältnissen orientieren.

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