[1] Üben Versicherte mehrere Beschäftigungen aus, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch bestehen und sind die Versicherten durch die Krankheit in allen Beschäftigungsverhältnissen arbeitsunfähig, ist das Regelentgelt aus den Arbeitsentgelten dieser Beschäftigungen zu berechnen (BSG, Urteil vom 21.3.1974, 8 RU 81/73 und vom 14.11.1974, 8 RU 216/73). Bei Mehrfachbeschäftigen ist daher das Regelentgelt aus dem aus jeder Beschäftigung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gesondert entsprechend den Ausführungen in den vorangegangenen Abschnitten zu berechnen.

[2] Dies kann in Einzelfällen sogar dazu führen, dass das Regelentgelt zum einen nach § 47 Abs. 2, zum anderen nach § 47 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V zu berechnen ist.

Beispiel 105 – Maßgebendes Regelentgelt bei mehreren Beschäftigungen

Monatliche Arbeitsentgelte aus  
Beschäftigung A (versicherungspflichtig) 1.500,00 EUR
Beschäftigung B (geringfügige Beschäftigung 1 – versicherungsfrei – seit 1.1.) 300,00 EUR
Beschäftigung C (geringfügige Beschäftigung 2 – versicherungspflichtig – seit 1.3.) 325,00 EUR
Regelentgelt A (1.500,00 EUR : 30 Tage) 50,00 EUR
Regelentgelt B (0,00 EUR : 30 Tage) 0,00 EUR
Regelentgelt C (325,00 EUR : 30 Tage) 10,83 EUR
Ergebnis:
Für die Krankengeldberechnung können nur die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte berücksichtigt werden. Das Arbeitsentgelt der zuerst aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung – demnach der Beschäftigung B – ist beitragsfrei. Aus diesem Grund sind nur die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und C der Krankengeldberechnung zu Grunde zu legen.

[3] Übersteigen die Regelentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zusammen das Höchstregelentgelt, so ist festzustellen, in welcher Relation das Regelentgelt aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zum Gesamtregelentgelt steht. Hierbei sind die entsprechend dem maßgeblichen Höchstregelentgelt gekürzten Regelentgelte nach folgender Formel zu ermitteln:

Formel 9 – Berechnung Kürzung Regelentgelte wegen Überschreitens des Höchstregelentgelts

Teilregelentgelt gekürzt = Höchstregelentgelt x Teilregelentgelt
Gesamtregelentgelt
 

Beispiel 106 – Maßgebendes Teilregelentgelt bei Überschreiten des Höchstregelentgelts [2022 aktualisiert]

Regelentgelt A 85,00 EUR
Regelentgelt B 90,00 EUR
Gesamtregelentgelt 175,00 EUR
Höchstregelentgelt in der Krankenversicherung (2022) 161,25 EUR
Ergebnis:
Die Regelentgelte betragen
Regelentgelt A 161,25 EUR x 85,00 EUR
175,00 EUR
= 78,32 EUR
Regelentgelt B 161,25 EUR x 90,00 EUR
175,00 EUR
= 82,93 EUR
Das Gesamtregelentgelt von 175,00 EUR > 161,25 EUR,
das Regelentgelt wird daher begrenzt auf das Höchstregelentgelt in der Krankenversicherung (2022).
161,25 EUR

Beispiel 107 – Berechnung Krankengeld bei Mehrfachbeschäftigung [2022 aktualisiert]

Beginn der AU 20.3.
Letzter abgerechneter Kalendermonat Februar
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen 1.3. des Vorjahres bis 28.2.
Beschäftigung A
Bruttoarbeitsentgelt 1.950,00 EUR
Nettoarbeitsentgelt 1.200,00 EUR
Beitragspflichtige Einmalzahlungen 1.950,00 EUR
Beschäftigung B
Bruttoarbeitsentgelt 2.100,00 EUR
Nettoarbeitsentgelt 1.350,00 EUR
Beitragspflichtige Einmalzahlungen 2.100,00 EUR

Ergebnis:

Berechnung Teilregelentgelte:
Beschäftigung A
Regelentgelt (1.950,00 EUR : 30 Tage) 65,00 EUR
Brutto-Hinzurechnungsbetrag (1.950,00 EUR : 360) 5,42 EUR
Kumuliertes Regelentgelt 70,42 EUR
Beschäftigung B
Regelentgelt (2.100,00 EUR : 30 Tage) 70,00 EUR
Brutto-Hinzurechnungsbetrag (2.100,00 EUR : 360) 5,83 EUR
Kumuliertes Regelentgelt 75,83 EUR
Kumulierte Regelentgelte gesamt
(Kumuliertes Regelentgelt A + kumuliertes Regelentgelt B (70,42 EUR + 75,83 EUR) 146,25 EUR
Höchstregelentgelt (2022) 161,25 EUR
Regelentgelt gesamt (161,25 EUR > 146,25 EUR) 146,25 EUR
Berechnung Nettoarbeitsentgelt:
Beschäftigung A
Nettoarbeitsentgelt (1.200,00 EUR : 30 Tage) 40,00 EUR
Netto-Hinzurechnungsbetrag ([40,00 EUR : 65,00 EUR] x 5,42 EUR) 3,34 EUR
Kumuliertes Nettoarbeitsentgelt 43,34 EUR
Beschäftigung B
Nettoarbeitsentgelt (1.350,00 EUR: 30 Tage) 45,00 EUR
Netto-Hinzurechnungsbetrag ([45,00 EUR : 70,00 EUR] x 5,83 EUR) 3,75 EUR
Kumuliertes Nettoarbeitsentgelt 48,75 EUR
Berechnung Krankengeld:
Beschäftigung A
70 % des Regelentgelts (70,42 EUR) 49,29 EUR
90 % des kumulierten Nettoarbeitsentgelts (43,34 EUR) 39,01 EUR
Krankengeld Beschäftigung A 39,01 EUR
Beschäftigung B
70 % des Regelentgelts (75,83 EUR) 53,08 EUR
90 % des kumulierten Nettoarbeitsentgelts (48,75 EUR) 43,88 EUR
Krankengeld Beschäftigung B 43,88 EUR
Krankengeld gesamt
KG Beschäftigung A + KG Beschäftigung B (39,01 EUR + 43,88 EUR) 82,89 EUR
100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts aus A + B (40,00 EUR + 45,00 EUR) 85,00 EUR
Die Höchstgrenze von 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts wird nicht erreicht.

[4] Die beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis werden für die Berechnung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags den Arbeitsentgelten aus aktuell bestehenden Beschäftigungsverhältn...

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