Bei Mehrfachbeschäftigten ist für jedes Beschäftigungsverhältnis eine getrennte Krankengeldberechnung vorzunehmen.[1] Das gilt auch in den Fällen, in denen das Regelentgelt sowohl aus Arbeitsentgelt als auch aus Arbeitseinkommen ermittelt wird. Da die "individuelle kalendertägliche Brutto-/Nettolohnrelation" in den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen unterschiedlich hoch ist, sind dabei auch die Hinzurechnungsbeträge zum Regelentgelt und zum Nettoarbeitsentgelt für die Einmalzahlungen aus jedem Beschäftigungsverhältnis gesondert zu ermitteln.

Übersteigen die Regelentgelte aus einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zusammen das Höchstregelentgelt, sind die anteiligen Regelentgelte zu errechnen. Die so ermittelten Regelentgelte sind für die Vergleichsberechnung heranzuziehen.

Die beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis werden für die Berechnung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags den Arbeitsentgelten aus aktuell bestehenden Beschäftigungsverhältnissen anteilig hinzugerechnet.

Das Regelentgelt ist aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis nach der jeweils zutreffenden Berechnungsart zu ermitteln.

Aus den einzelnen Werten wird ein einheitlicher Zahlbetrag des Krankengeldes gebildet.

 
Praxis-Beispiel

Krankengeld für Mehrfachbeschäftigte

Sachverhalt

 
Bemessungszeitraum Februar 2023    
1. Beschäftigung Bruttoarbeitsentgelt 2.000,00 EUR
  Nettoarbeitsentgelt 1.200,00 EUR
2. Beschäftigung Bruttoarbeitsentgelt 3.500,00 EUR
  Nettoarbeitsentgelt 2.600,00 EUR
Berechnung des Regelentgelts
1. Beschäftigung (2.000 EUR : 30) 66,67 EUR
2. Beschäftigung (3.500 EUR : 30) 116,67 EUR
    183,24 EUR
Begrenzung auf das Höchstregelentgelt (2023 = 166,25 EUR)
1. Beschäftigung (166,25 EUR : 183,34 EUR) x 66,67 EUR 60,46 EUR
2. Beschäftigung (166,25 EUR : 183,34 EUR) x 116,67 EUR 105,79 EUR
Summe   166,25 EUR
Berechnung des Nettoarbeitsentgelts
1. Beschäftigung (1.200 EUR : 30) 40,00 EUR
2. Beschäftigung (2.600 EUR : 30) 86,67 EUR
Berechnung des Krankengeldes
1. Beschäftigung 70 % des Regelentgelts
(60,46 EUR x 70 %)
42,32 EUR
  90 % des Nettoarbeitsentgelts
(40,00 EUR x 90 %)
36,00 EUR
  Krankengeld 36,00 EUR
2. Beschäftigung 70 % des Regelentgelts
(105,79 EUR x 70 %)
74,05 EUR
  90 % des Nettoarbeitsentgelts
(86,67 EUR x 90 %)
78,00 EUR
  Krankengeld 74,05 EUR
Zahlbetrag des Krankengeldes   110,05 EUR

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