Bei Mehrfachbeschäftigten ist für jedes Beschäftigungsverhältnis eine getrennte Krankengeldberechnung vorzunehmen.[1] Das gilt auch in den Fällen, in denen das Regelentgelt sowohl aus Arbeitsentgelt als auch aus Arbeitseinkommen ermittelt wird. Da die "individuelle kalendertägliche Brutto-/Nettolohnrelation" in den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen unterschiedlich hoch ist, sind dabei auch die Hinzurechnungsbeträge zum Regelentgelt und zum Nettoarbeitsentgelt für die Einmalzahlungen aus jedem Beschäftigungsverhältnis gesondert zu ermitteln.
Übersteigen die Regelentgelte aus einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zusammen das Höchstregelentgelt, sind die anteiligen Regelentgelte zu errechnen. Die so ermittelten Regelentgelte sind für die Vergleichsberechnung heranzuziehen.
Die beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis werden für die Berechnung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags den Arbeitsentgelten aus aktuell bestehenden Beschäftigungsverhältnissen anteilig hinzugerechnet.
Das Regelentgelt ist aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis nach der jeweils zutreffenden Berechnungsart zu ermitteln.
Aus den einzelnen Werten wird ein einheitlicher Zahlbetrag des Krankengeldes gebildet.
Krankengeld für Mehrfachbeschäftigte
Sachverhalt
Bemessungszeitraum Februar 2023 | ||
1. Beschäftigung | Bruttoarbeitsentgelt | 2.000,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt | 1.200,00 EUR | |
2. Beschäftigung | Bruttoarbeitsentgelt | 3.500,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt | 2.600,00 EUR | |
Berechnung des Regelentgelts | ||
1. Beschäftigung | (2.000 EUR : 30) | 66,67 EUR |
2. Beschäftigung | (3.500 EUR : 30) | 116,67 EUR |
183,24 EUR | ||
Begrenzung auf das Höchstregelentgelt (2023 = 166,25 EUR) | ||
1. Beschäftigung | (166,25 EUR : 183,34 EUR) x 66,67 EUR | 60,46 EUR |
2. Beschäftigung | (166,25 EUR : 183,34 EUR) x 116,67 EUR | 105,79 EUR |
Summe | 166,25 EUR | |
Berechnung des Nettoarbeitsentgelts | ||
1. Beschäftigung | (1.200 EUR : 30) | 40,00 EUR |
2. Beschäftigung | (2.600 EUR : 30) | 86,67 EUR |
Berechnung des Krankengeldes | ||
1. Beschäftigung | 70 % des Regelentgelts (60,46 EUR x 70 %) |
42,32 EUR |
90 % des Nettoarbeitsentgelts (40,00 EUR x 90 %) |
36,00 EUR | |
Krankengeld | 36,00 EUR | |
2. Beschäftigung | 70 % des Regelentgelts (105,79 EUR x 70 %) |
74,05 EUR |
90 % des Nettoarbeitsentgelts (86,67 EUR x 90 %) |
78,00 EUR | |
Krankengeld | 74,05 EUR | |
Zahlbetrag des Krankengeldes | 110,05 EUR |
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