§ 13 Abs. 4 - 6 SGB V ist nicht auf die Staaten anzuwenden, mit denen Deutschland bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit mit Bezug zur Leistungsaushilfe geschlossen hat. Ein eventueller Leistungsanspruch nach innerstaatlichem Recht besteht in diesen Ländern ebenso wie im vertragslosen Ausland ausschließlich nach den §§ 17 und 18 SGB V, siehe Abschnitt 6.

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