[1] Die allgemeine Einkommensgrenze erhöht sich gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 24 SchKG für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind
- unter 18 Jahre alt ist und ihrem Haushalt angehört oder
- von ihr überwiegend unterhalten wird.
[2] Im BGB werden nach der Abstammung unter dem Begriff "Kind" folgende Personen erfasst:
die Kinder der Mutter (§ 1591 BGB)
- sind die Kinder, die von ihr geboren werden.
die Kinder des Vaters (§§ 1592 ff. BGB) sind Kinder
- die ihm von seiner Ehefrau geboren werden (§§ 1592, 1593 BGB),
- die von ihm anerkannt werden (§§ 1594 ff. BGB) oder
- für die seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§§ 1600d ff. BGB).
- als Kinder angenommene minderjährige und volljährige Kinder (§§ 1741 ff. BGB).
[3] Sofern es auf den überwiegenden Unterhalt ankommt, muss geprüft werden, wer tatsächlich den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestreitet.
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