[1] [Akt.: Die Krankenkasse hat bei der Versorgung mit Zahnersatz nach § 55 Abs. 3 SGB V einen weiteren Betrag zusätzlich zu den Festzuschüssen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu übernehmen.]

[2] Sofern der Versicherte keine Ansprüche aus § 55 Abs. 2 SGB V herleiten kann, erstattet ihm die Krankenkasse den Betrag, um den die Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V (einfacher Festzuschuss) das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Erbringung eines zweifachen Festzuschusses nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Kostenübernahme insgesamt umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

[3] Bei der Anwendung der "gleitenden Härtefallregelung" ist es unerheblich, ob der Versicherte den Zahnersatz als Regelversorgung erhalten hat, ein über die Regelversorgung hinausgehender gleichartiger Zahnersatz gewählt wurde (§ 55 Abs. 4 SGB V) oder eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung vorlag (§ 55 Abs. 5 SGB V).

[4] Grundsätzlich ist § 55 Abs. 3 SGB V auf jeden Heil- und Kostenplan separat anzuwenden. Interimsversorgungen sind jedoch zusammen mit dem bleibenden Zahnersatz zu bewerten.

[5] Im Übrigen gelten die Ausführungen in Abschn. 3.2. zur Ermittlung der maßgebenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Feststellung des evtl. zusätzlichen Zuschusses wegen der ggf. notwendigen Begrenzung auf die tatsächlichen Kosten regelmäßig erst nach Vorlage der Rechnung vorgenommen werden kann und grundsätzlich die Bruttoeinnahmen in dem Monat vor Eingliederung des Zahnersatzes maßgebend sind.

Beispiel 1 (ohne Bonus) [akt. 2006]

Versicherter, ledig

Monatliche Bruttoeinnahmen 1.014,00 EUR    
Grenzbetrag in 2005 nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V
40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße
980,00 EUR    
       
Unterschiedsbetrag 34,00 EUR    
Unterschiedsbetrag x 3 (= zumutbare Belastung)   102,00 EUR  
       
Festzuschuss (ohne Bonus)     500,00 EUR
       
Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V 500,00 EUR    
abzüglich Betrag für zumutbare Belastung 102,00 EUR    
zusätzlicher Zuschuss der Krankenkasse   398,00 EUR + 398,00 EUR
Gesamtzuschuss der Krankenkasse     = 898,00 EUR

Beispiel 2 (mit Bonus) [akt. 2006]

Versicherter, verheiratet, 2 Kinder

Monatliche Bruttoeinnahmen 2.026,25 EUR    
Grenzbetrag in 2006 nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V
40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße
980,00 EUR    
15 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 367,50 EUR    
10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 245,00 EUR    
10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 245,00 EUR    
Gesamtgrenzbetrag   1.837,50 EUR  
       
Unterschiedsbetrag 188,75 EUR    
Unterschiedsbetrag x 3 (= zumutbare Belastung)   566,25 EUR  
       
Festzuschuss (ohne Bonus)   900,00 EUR  
+ Bonus (20 v. H.)   180,00 EUR  
Gesamtbetrag Festzuschuss     1.080,00 EUR
       
Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V 900,00 EUR    
abzüglich Betrag für zumutbare Belastung 566,25 EUR    
zusätzlicher Zuschuss der Krankenkasse   333,75 EUR + 333,75 EUR
Gesamtzuschuss der Krankenkasse     = 1.413,75 EUR

Beispiel 3 (mit Bonus) [akt. 2006]

Versicherter, ledig

Monatliche Bruttoeinnahmen 994,00 EUR    
Grenzbetrag in 2006 nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V
40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße
980,00 EUR    
       
Unterschiedsbetrag 14,00 EUR    
Unterschiedsbetrag x 3 (= zumutbare Belastung)   42,00 EUR  
       
Festzuschuss (ohne Bonus)   400,00 EUR  
+ Bonus (30 v. H.)   120,00 EUR  
Gesamtbetrag Festzuschuss     520,00 EUR
       
Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V 400,00 EUR    
abzüglich Betrag für zumutbare Belastung 42,00 EUR    
zusätzlicher Zuschuss der Krankenkasse   358,00 EUR + 358,00 EUR
Gesamtzuschuss der Krankenkasse     = 878,00 EUR
Der zunächst ermittelte Gesamterstattungsbetrag von 878,00 EUR (400,00 EUR + 120,00 EUR + 358,00 EUR) übersteigt den doppelten Festzuschuss um 78,00 EUR. Um diesen Betrag ist der zusätzliche Zuschuss auf 280,00 EUR zu kürzen.  
Höchstzuschuss der Krankenkasse     = 800,00 EUR

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