[1] Eine Aufnahme des Stief- oder Enkelkindes in den Haushalt des Mitglieds liegt vor, wenn eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Mitglied und dem Stief- oder Enkelkind besteht. Wesentlich für die Haushaltsaufnahme ist aber auch, dass das Kind innerhalb der Familiengemeinschaft versorgt und betreut wird.

[2] Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG. Urteil vom 8.7.1998, B 13 RJ 97/97 R) kommt es insoweit auf das Bestehen einer Familiengemeinschaft an, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Versorgung, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt. Diese Kriterien stehen in enger Beziehung zueinander und können sich auch teilweise überschneiden; keines davon darf jedoch gänzlich fehlen bzw. entfallen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine solche häusliche Gemeinschaft besteht, wenn das Stief- oder Enkelkind im Haushalt des Mitglieds seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 1 SGB I) hat. Dies ist u. a. in den Fällen anzunehmen, in denen das Stief- oder Enkelkind eine Schule besucht oder an einer staatlich- oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben ist und der Schul- bzw. Studienort nicht vom Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt abweicht. Eine Haushaltsaufnahme liegt auch dann noch vor, wenn das Stief- oder Enkelkind zu Studienzwecken eine Wohnung am Studienort unterhält, sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass das Kind weiterhin in die Familiengemeinschaft eingebunden ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Studium vom Mitglied finanziert wird und das Kind im Rahmen der Möglichkeiten mehr oder minder regelmäßig in den Haushalt des Mitgliedes zurückkehrt.

[3] Zur Feststellung der Voraussetzung der Haushaltsaufnahme kann ein Fragebogen entsprechend dem als Anlage beiliegenden Muster verwendet werden.

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