[1] Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen können Alleinstehende einen Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG in Höhe von 801 EUR, Ehegatten [oder Lebenspartner], die zusammen veranlagt werden, einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 1.602 EUR einkommensmindernd in Abzug bringen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

[2] Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde ein gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Danach unterliegen die Kapitalerträge im Regelfall dem besonderen Steuersatz von 25 % (vgl. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG) und werden somit dem Wirkungskreis des für alle anderen Einkünfte geltenden progressiven Einkommensteuertarifs entzogen. Die Erhebung des gesonderten Steuersatzes nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG wird im Regelfall durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) nach § 43 Abs. 1 EStG umgesetzt. Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer gilt die Einkommensteuer als abgegolten (vgl. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG), sofern es sich nicht um die Sachverhalte i.S.d. § 32d Abs. 2 EStG handelt oder die Einkünfte einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden (§ 43 Abs. 5 Satz 2 EStG). In diesem Zusammenhang wird von einer sog. Abgeltungsteuer gesprochen, weil die Kapitaleinkünfte nicht erklärt werden müssen und die Einnahmen grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Nach § 25 Abs. 1 EStG werden nach § 43 Abs. 5 EStG abgegoltene Kapitalerträge nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen und daher in dem Einkommensteuerbescheid auch nicht in der Summe der Einkünfte ausgewiesen.

[3] Bei bestimmten Fallkonstellationen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen gleichwohl zur Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz herangezogen und zu den Einkünften bzw. zu der Summe der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG zugerechnet.

[4] Da Einkünfte aus Kapitalvermögen unabhängig von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen sind, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens eine Erhöhung der Summe der Einkünfte um die nach § 32d Abs. 1 und nach § 43 Abs. 5 EStG zu versteuernden und ggf. gesondert ausgewiesenen Beträge vorzunehmen (vgl. Abschnitt 2.2).

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