2.2.1 Allgemeines

Nach Maßgabe des § 2 Abs. 5a EStG muss u.a. der nach den Rechtsvorschriften des EStG ermittelte Begriff "Summe der Einkünfte", sofern er in außensteuerlichen Rechtsnormen Anwendung findet, nach einem bestimmten Schema korrigiert werden, um gewisse einkommensteuerrechtliche Besonderheiten zu nivellieren, die außerhalb des Steuerrechts ohne Belang sind. Danach ist das im Recht der Familienversicherung relevante Gesamteinkommen wie folgt zu ermitteln:

(1) Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

(2) Erhöhung um die nach § 32d Abs. 1 und nach § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge ("gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen")

(3) Erhöhung um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge und Minderung um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge ("Teileinkünfteverfahren")

(4) Minderung um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten

(5) = Gesamteinkommen im Sinne der Familienversicherung

2.2.2 Teileinkünfteverfahren

[1] Das Teileinkünfteverfahren bedeutet im Kern, dass bestimmte grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen (Dividenden sowie Veräußerungsgewinne aus Veräußerungen von bestimmten Anteilen an Körperschaften und Personenvereinigungen) nur zu 60 % in die Einkommensteuerpflicht einbezogen und im Übrigen steuerfrei hinsichtlich der Einkommensteuer gestellt werden (vgl. § 3 Nr. 40 EStG). Die mit diesen Einnahmen oder Veräußerungserlösen zusammenhängenden Aufwendungen werden ebenfalls im gekürzten Umfang (zu 60 %) berücksichtigt (§ 3c Abs. 2 EStG).

[2] Das Teileinkünfteverfahren findet grundsätzlich nur bei solchen Einkünften aus Kapitalvermögen Anwendung, die aufgrund der Subsidiaritätsregelung des § 20 Abs. 8 EStG den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit zuzurechnen sind. Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass bei typischerweise unternehmerischen Beteiligungen (vgl. Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) ein Optionsrecht ausgeübt wird, wonach die Dividendeneinkünfte zwar einkommensteuerrechtlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet bleiben, aber unter der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens besteuert werden.

[3] Werden die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners herangezogen (§ 3 Nr. 40 EStG), ist nach § 2 Abs. 5a EStG für Zwecke der Feststellung des Gesamteinkommens das Ergebnis des Teileinkünfteverfahrens wieder rückgängig zu machen. Diese Korrektur beinhaltet einerseits die Hinzurechnung zu dem steuerrechtlich maßgebenden Wert des nicht angesetzten Teils der Beteiligungserträge (40 %) und andererseits die Minderung des Beitrags um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht berücksichtigten Aufwendungen (40 % der Werbungskosten bzw. der Betriebsausgaben). Die Beträge i.S.d. § 2 Abs. 5a EStG können aus dem Erläuterungstext des Einkommensteuerbescheides entnommen werden.

2.2.3 Kinderbetreuungskosten

[1] Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Familienversicherung ist die Summe der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern. Eine Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist nicht vorzunehmen.

[2] Hinsichtlich der persönlichen Zuordnung der Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei zusammen veranlagten Eheleuten gilt Folgendes:

  • Besteht im steuerrechtlichen Sinne ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben, gilt das im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeübte Dispositionsrecht auch für die Feststellung des Gesamteinkommens.
  • Ist dagegen aufgrund der steuerrechtlichen Regelungen keine Aufteilung der Aufwendungen für die Kinderbetreuung zwischen den Elternteilen notwendig – aufgrund der Zusammenveranlagung der verheirateten Eltern nach § 26b EStG –, wird den Eltern für Zwecke der Sozialversicherung ein uneingeschränktes Dispositionsrecht zur Aufteilung der steuerlichanerkannten Kinderbetreuungskosten eingeräumt. Hierzu haben die Ehegatten[/Lebenspartner] eine einvernehmliche Erklärung gegenüber der zuständigen Krankenkasse bzw. den zuständigen Krankenkassen abzugeben. Diese Entscheidung gilt bis zur nächsten Einkommensüberprüfung nach § 4 Fami-MeldeGS. Sofern keine Disposition getroffen wird, ist von einer hälftigen Verteilung der Kinderbetreuungskosten auszugehen.

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