(1[1]) Die Krankenkasse hat grundsätzlich jährlich zu überprüfen, ob und für welche Familienangehörigen des Mitglieds die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung bei ihr gegeben sind (Bestandspflege). Von einer jährlichen Bestandspflege kann für Familienangehörige abgesehen werden, bei denen eine Änderung der persönlichen Verhältnisse, die zum Wegfall der Familienversicherung führen, typischerweise unwahrscheinlich ist. Dies sind:

 

1.

Kinder ohne Einkommen vor vollendetem 15. Lebensjahr,

 

2.

Kinder im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V,

 

3.

Studenten ohne Beschäftigung,

 

4.

Ehegatten und Lebenspartner nach dem LPartG, die die Regelaltersgrenze im Sinne des § 35 i. V. m. § 235 SGB VI erreicht haben, und

 

5.

Familienangehörige, die Leistungen nach dem SGB XI beziehen.

In den vorgenannten Fällen überprüft die Krankenkasse spätestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung bei ihr gegeben sind. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung von Kindern, deren Elternteil mit dem Mitglied verheiratet oder verpartnert und nicht gesetzlich krankenversichert ist, sind im Sinne des Satzes 1 jährlich zu überprüfen. Dies gilt auch für die Prüfung des überwiegenden Unterhalts bei Stief- und Enkelkindern im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V.

 

(2) Bei Anfragen zur Überprüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung nach Absatz 1 ist ein Vordruck entsprechend der Anlage 2 zu verwenden.

 

(3[2]) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für im Ausland wohnende Familienangehörige, deren Anspruchsberechtigung sich aufgrund von Vorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Rechts nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates richtet.

[1] Änderungen in Satz 6 sind zum 11.5.2019 in Kraft getreten.
[2] Änderungen des Absatzes 3 sind zum 1.1.2023 in Kraft getreten.

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