[akt.] Medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter werden mit der Zielsetzung gewährt, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 23 SGB V Abschnitt 3 entsprechend.

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