[1] Der Anspruch auf Leistungen ruht nach § 16 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V, solange

  • sich Versicherte in Untersuchungshaft befinden oder
  • [korr.] sie nach § 126a StPO (Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit) vorübergehend untergebracht sind oder
  • gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder

soweit Versicherte als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.

[2] Der Anspruch auf das Krankengeld ruht nicht nach § 16 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V, wenn während einer Arbeitsunfähigkeit die freiheitsentziehende Maßnahme angetreten wird.

[3] Für Strafgefangene, die als [korr.] "Freigehende" einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Strafanstalt nachgehen und deswegen krankenversichert sind, ruht nach § 62a StVollzG der Anspruch auf Gesundheitsfürsorge, weshalb der Anspruch auf Krankengeld nicht nach § 16 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V zum Ruhen kommt.

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