11.2.1.1.5.1.1 Versicherungspflichtige [korr.] Terilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V

[1] Erfolgt während der Maßnahme eine Begleitung nach § 44b SGB V, besteht grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V. Voraussetzung ist, dass das Übergangsgeld aufgrund der Begleitung nicht gezahlt wird.

[2] Die Rentenversicherungsträger gewähren Beziehenden von Übergangsgeld jedoch eine Leistungsfortzahlung, soweit persönliche Gründe zu den Fehltagen führen (z.B. Erkrankung eines Kindes) und die Aussicht besteht, dass sie die jeweilige Leistung wieder in Anspruch nehmen können. Zu den persönlichen Gründen gehört auch die Begleitung i.S.d. § 44b SGB V, sofern die Begleitperson ihr Kind oder eine im Haushalt lebende angehörige Person begleitet. Erfolgt die Begleitung einer angehörigen Person, die nicht im Haushalt lebt, sollen die Regelungen wie für die im Haushalt lebenden Angehörigen analog gelten. Für die Begleitung von nicht angehörigen Personen wurden keine Festlegungen zur Fortzahlung von Übergangsgeld getroffen.

[3] Sofern und solange Übergangsgeld fortgezahlt wird, besteht kein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, da aufgrund der Fortzahlung des Übergangsgeldes kein Verdienstausfall entsteht. Für die aktuell durch die Rentenversicherung vorgesehenen Fortzahlungszeiträume siehe "Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld".

[4] Nähere Hinweise zur Berechnung des Krankengeldes für [korr.] Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben siehe Abschnitt 3.2.2.4 "Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".

11.2.1.1.5.1.2 [korr.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Anspruch auf Übergangsgeld

[1] Versicherte, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI besteht, können bei einer Begleitung nach § 44b SGB V während der medizinischen Maßnahme zu Lasten der Rentenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V haben, wenn ihnen das Übergangsgeld aufgrund der Begleitung nicht gezahlt wird.

[2] Die Aussagen gelten gleichermaßen für das Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX und das Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX.

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