[1] Personen, die Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI haben und diese beantragt haben, sind seit dem 1.1.2017 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V ohne Berücksichtigung einer Vorversicherungszeit versicherungspflichtig in der Krankenversicherung und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht tritt grundsätzlich nicht ein, wenn die Waise zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert war (A.I.3.5.2).

[2] Die für diesen Personenkreis geltenden beitragsrechtlichen Besonderheiten (insbesondere die zeitlich begrenzte Beitragsfreiheit) werden unter A.VIII.3.1.2.2 behandelt.

[3] Der neue Versicherungspflichttatbestand wird von dem Befreiungsrecht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V erfasst.

[4] Von dem neuen Versicherungspflichttatbestand werden nicht nur die "Neurentner", die einen Antrag auf Waisenrente ab 1.1.2017 stellen bzw. gestellt haben, erfasst. Weil es eine Übergangsregelung nicht gibt, sind auch alle Bestandsrentner und -rentenantragsteller in die Versicherungspflicht einbezogen. Es kommt nicht darauf an, wie sie vor diesem Zeitpunkt krankenversichert gewesen sind.

[5] Im Übrigen ist für Personen, die Anspruch auf eine entsprechende (Waisen-)Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben, unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V vorgesehen. Nähere Ausführungen dazu enthalten die "Grundsätzlichen Hinweise zu den beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen" des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung [GR v. 29.9.2016-I].

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