[1] Für Arbeitnehmende im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) gelten besondere Regelungen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und zur Beitragstragung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

[2] Die besondere Beitragsberechnung wird nicht bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt. Daher hat eine fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung auf der Basis der "normalen" Beitragsberechnung zu erfolgen (§ 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V).

[3] Sofern Einmalzahlungen im Rahmen einer Beschäftigung im Übergangsbereich gezahlt werden, siehe 4.1.3.5 "Einmalzahlungen im Rahmen einer Beschäftigung im Übergangsbereich".

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