Siehe § 70 SGB IX.

1 Allgemeines

[1] Mit der Anpassung des Übergangsgeldes nach § 70 SGB IX soll der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Entgeltentwicklung, Rechnung getragen werden. Dies gilt nicht für das Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI, dem eine Leistung der Arbeitsverwaltung zugrunde liegt. Für derartige Leistungen sieht das Gesetz keine Anpassungen mehr vor.

[2] Das zuständige Ministerium gibt jährlich zum 30. Juni den maßgebenden Anpassungsfaktor einheitlich für das gesamte Bundesgebiet bekannt.

2 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Anpassung

[1] Das Übergangsgeld wird regelmäßig nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums erhöht. Die Erhöhung setzt voraus, dass seit dem Ende des Zeitraums, der der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt, 12 Monate vergangen sind. Der Beginn der Leistung zur Teilhabe und der Beginn der Zahlung des Übergangsgeldes sind für den Lauf der Frist unerheblich. Der Bemessungszeitraum ergibt sich aus der für das jeweilige Übergangsgeld maßgebenden Berechnungsvorschrift. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern (§ 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 66, 67 SGB IX) ist in der Regel der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung der maßgebende Bemessungszeitraum (§ 67 Abs. 1 SGB IX). Der Bemessungszeitraum eines nach § 21 Abs. 2 SGB VI berechneten Übergangsgeldes (gilt für freiwillige Versicherte oder pflichtversicherte Selbstständige) endet stets mit dem 31.12. des Kalenderjahres vor Beginn der Leistung. Das gilt selbst dann, wenn nicht für jeden Monat dieses Kalenderjahres ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurde. Bei einer Berechnung des Übergangsgeldes nach § 68 SGB IX (Berechnungsgrundlage in Sonderfällen) ist Bemessungszeitraum immer der letzte Kalendermonat vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Beispiel 1:

Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben 01.04.2018
Übergangsgeldberechnung nach §§ 66 und 67 SGB IX  
Ende des Bemessungszeitraums 31.05.2016

Lösung:

1. Anpassungszeitpunkt 01.06.2017
2. Anpassungszeitpunkt 01.06.2018

Beispiel 2:

Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation 29.12.2017
Übergangsgeldberechnung nach § 21 Abs. 2 SGB VI  
Ende des Bemessungszeitraums 31.12.2016

Lösung:

Anpassungszeitpunkt 01.01.2018

Beispiel 3:

Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben 01.02.2018
Übergangsgeldberechnung nach § 68 SGB IX  
Ende des Bemessungszeitraums (Monat vor Leistungsbeginn) 31.01.2018

Lösung:

1. Anpassungszeitpunkt 01.02.2019

[2] Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine vier Wochen beziehungsweise noch nicht einen Monat oder ist bei erneuter Arbeitsunfähigkeit / Leistung noch kein voller Entgeltabrechnungszeitraum vorhanden und wird deshalb für die Berechnung des Übergangsgeldes ein kürzerer Zeitraum zugrunde gelegt, endet der Bemessungszeitraum am letzten Tag des Zeitraums, der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage herangezogen wurde.

3 Maßgebende Berechnungsgrundlage

Für die Anpassung des Übergangsgeldes ist die Berechnungsgrundlage maßgebend und nicht der Betrag, der ausgezahlt wird. Aus der angepassten Berechnungsgrundlage ist dann wieder der Zahlbetrag zu ermitteln.

3.1 Begrenzung nach der Anpassung

[1] Nach § 26 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.2001 war die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld auf 80 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres, die im Zeitpunkt der Anpassung galt, begrenzt. Diese Obergrenze wurde nicht in den § 50 SGB IX alter Fassung (ab 01.01.2018: § 70 SGB IX) übernommen. Sie entspricht jedoch dem aus § 46 Abs. 1 SGB IX alter Fassung (ab 01.01.2018: § 66 Abs. 1 SGB IX) erkennbaren Willen des Gesetzgebers und ist daher nach wie vor zu beachten.

[2] Muss das Übergangsgeld mehrmals angepasst werden, so sind die Anpassungen wegen der bei jeder Anpassung zu beachtenden Begrenzung auf 80 % der Beitragsbemessungsgrenze einzeln nacheinander durchzuführen.

4 Anpassungsfaktoren

[1] Das Übergangsgeld ist hinsichtlich des Anpassungsfaktors und Anpassungszeitpunktes bundeseinheitlich mit dem vom zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Faktor anzupassen. Nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums ist das Übergangsgeld mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Anpassungsfaktor zu erhöhen. Das gilt auch für eine am 01.07. vorzunehmende Anpassung; hier ist der an diesem Tag gültige Anpassungsfaktor zu verwenden.

[2] Negative Anpassungen sind seit dem 01.07.2010 ausgeschlossen (vergleiche § 70 Abs. 3 SGB IX).

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