[1] Nach § 26 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.2001 war die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld auf 80 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres, die im Zeitpunkt der Anpassung galt, begrenzt. Diese Obergrenze wurde nicht in den § 50 SGB IX alter Fassung (ab 01.01.2018: § 70 SGB IX) übernommen. Sie entspricht jedoch dem aus § 46 Abs. 1 SGB IX alter Fassung (ab 01.01.2018: § 66 Abs. 1 SGB IX) erkennbaren Willen des Gesetzgebers und ist daher nach wie vor zu beachten.

[2] Muss das Übergangsgeld mehrmals angepasst werden, so sind die Anpassungen wegen der bei jeder Anpassung zu beachtenden Begrenzung auf 80 % der Beitragsbemessungsgrenze einzeln nacheinander durchzuführen.

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