[1] § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X ähneln dem § 1 Abs. 1 und 2 VwVfG. § 1 Abs. 2 SGB X stimmt im wesentlichen mit § 1 Abs. 4 VwVfG überein.

[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X grenzt den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ab. Diese gelten nur insoweit, als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird. Eine Übersicht darüber geben die §§ 18 bis 29 SGB I. Was die Vorschriften der §§ 8 bis 66 SGB X betrifft, ist ihr sachlicher Anwendungsbereich durch § 8 SGB X weiter eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift muss es sich um eine nach außen wirkende Tätigkeit handeln, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Hierunter fällt nicht das sog. schlichte hoheitliche Verwaltungshandeln.

[3] . . .

[4] Das SGB X gilt für alle Leistungsträger i.S.d. §§ 18 ff. SGB I und ihre Verbände. Die Vorbehaltsklausel des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X kann erst dann praktisch bedeutsam werden, wenn in das Sozialgesetzbuch weitere besondere Teile eingefügt worden sind.

[5] § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist eine weitere Ausnahmevorschrift zu Satz 1, denn auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten stellt eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dar, mit der materiell-rechtliche Vorschriften des Sozialgesetzbuchs durchgeführt werden, wie z.B. [akt.] § 404 SGB III, § 111 SGB IV, § 209 SGB VII, § 238 SGB IX, § 121 SGB XI.

[6] Für das Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des OWiG. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die durch Gesetz bestimmt wird. Insoweit ist wieder auf das Sozialgesetzbuch zurückzugreifen [akt.]: § 405 Abs. 1 SGB III, § 112 Abs. 1 SGB IV, § 210 SGB VII, § 238 Abs. 3 SGB IX, § 121 Abs. 3 SGB XI.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge