Die Versicherungspflicht endet, wenn die selbstständige Tätigkeit als Gewerbetreibender nicht mehr ausgeübt wird, spätestens jedoch am Tage der Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Gewerbetreibender bei Einstellung der Handwerkstätigkeit

 
Einstellung der selbstständigen Handwerkertätigkeit ab 2.8.2024
Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle 12.9.2024
Ende der Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Gewerbetreibender 1.8.2024
 
Praxis-Beispiel

Ende der Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Gewerbetreibender bei andauernder Abwicklung des Betriebs

 
Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle 9.8.2024
Formale Abwicklung des Betriebs bis 11.10.2024
Ende der Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Gewerbetreibender 9.8.2024

Tatbestände, die zum Ende der Versicherungspflicht führen, hat der selbstständig tätige Gewerbetreibende dem zuständigen Regionalträger unverzüglich mitzuteilen. Die Handwerkskammer unterrichtet den zuständigen Regionalträger über Änderungen oder Löschungen in der Handwerksrolle.[1]

 
Hinweis

Bestandsschutz bei Beendigung der Versicherungspflicht nach dem 216. Pflichtbeitrag

Handwerker, die vor dem 1.1.1992 wegen Erreichens des 216. Pflichtbeitrags kraft Gesetzes aus der Handwerkerversicherung ausgeschieden sind, wurden in der am 31.12.1991 weiterhin ausgeübten Handwerkertätigkeit ab 1.1.1992 nicht wieder versicherungspflichtig. Damit wurde sichergestellt, dass die ab 1.1.1992 geltende Rechtslage nicht zur Versicherungspflicht führt und die auf das Nichtbestehen von Versicherungspflicht ausgerichteten Lebensplanung des Handwerkers (z. B. Abschluss oder Aufstockung einer Lebensversicherung) nicht einwirkt.

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