Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind selbstständige Gewerbetreibende, die ein zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) betreiben und in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Eine Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerker oder handwerksähnlicher Gewerbe (Anlage B HwO) führt grundsätzlich nicht zur Versicherungspflicht. Eine Ausnahme gilt für Handwerker, auf die die Besitzstandsregelung nach § 229 Abs. 2a SGB VI anzuwenden ist.

2.1 Personenbezogene Voraussetzungen

Gewerbetreibende müssen für die Versicherungspflicht

  • die handwerkliche selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausüben und
  • in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle nötigen Voraussetzungen erfüllen.[1] Dazu zählt z. B. eine Meisterprüfung im betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk (ggf. auch eine als gleichwertig anerkannte Prüfung).
 
Wichtig

Handwerksrechtliche Befähigung

Inhaber eines Handwerksbetriebs müssen selbst die handwerksrechtliche Befähigung besitzen, es ist nicht ausreichend, wenn der Betriebsleiter des eingetragenen Betriebs diese Befähigung besitzt.

Eingetragene Betriebsleiter, die nicht Inhaber des Handwerksbetriebes sind, sind meist als Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Erfahrene Gesellen können sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen und sind mit der Eintragung in die Handwerksrolle versicherungspflichtig.[2]

2.2 Von der Versicherungspflicht ausgeschlossene Personen

Eintragungen in die Handwerksrolle von Handwerksbetrieben und Betriebsfortführungen nach den §§ 2 bis 4 HwO bewirken nicht die Versicherungspflicht des zur Führung des Handwerksbetriebs Berechtigten. Daher sind von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen:

  • Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe,
  • Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Nachlasskonkursverwalter,
  • Testamentsvollstrecker sowie
  • Witwen oder Witwer, die nach dem Tode des Ehegatten dessen Handwerksbetrieb weiterführen.

2.3 Personen- und Kapitalgesellschaften

Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, KG, GmbH & Co. KG, OHG), die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt als Gewerbetreibender der Gesellschafter. Dieser ist bei tatsächlicher Ausübung der handwerklichen selbstständigen Tätigkeit somit versicherungspflichtig, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) werden wegen ausdrücklicher Bezugnahme auf Personengesellschaften in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nicht von der Versicherungspflicht erfasst; ggf. aber nach anderen Vorschriften. Besteht im Einzelfall zur Kapitalgesellschaft ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, liegt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge