Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung.[1] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien[2] das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen.
Die Maßnahmen richten sich auf Entwicklungs- und Verhaltensstörungen (z. B. kognitiver Entwicklungsrückstand, Störungen der emotionalen oder sozialen Entwicklung).
Untersuchungen nach den Kinder-Richtlinien sollen diejenigen Ärzte durchführen, welche die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen
Die Altersgrenze bei den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Vollendung des 6. Lebensjahres) bleibt unverändert bestehen. Die Verhütung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen von über 6-jährigen Kindern wird durch die §§ 21 – 22a SGB V sichergestellt.
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