Sind ausnahmsweise keine vollwertigen Beiträge, sondern nur beitragsgeminderte Zeiten vorhanden (z. B. Erwerbsminderung bereits während der Ausbildung), gilt für die Bildung des Durchschnittswertes:
Zeiten einer beruflichen Ausbildung
- erhalten je Monat mindestens 0,0625 Entgeltpunkte (bzw. 5/6 hiervon = 0,0521 bei nur Glaubhaftmachung);
- werden insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten gewertet.
Anrechnungszeiten vor 1957 erhalten mindestens so viele Entgeltpunkte, wie für die pauschale Anrechnungszeit zugrunde zu legen wären.[1]
Erhöhung der Summe der Entgeltpunkte
Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten erhöht sich für jeden Kalendermonat an Berücksichtigungszeit
- wegen Kindererziehung um die Entgeltpunkte, die sich für diese Monate aus Kindererziehungszeiten ergeben (0,0833 Entgeltpunkte), sofern zeitgleiche Beiträge nicht vorliegen. Die Kinderberücksichtigungszeit ist ggf. zeitlich zu begrenzen;
- wegen Pflege um 0,0625 Entgeltpunkte je Monat.
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