Eine Verkäuferin arbeitet regelmäßig

beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.800 Euro
beim Arbeitgeber B seit dem 01.09.2012 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 Euro

Die Verkäuferin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt und versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber B über den 31.12.2012 hinaus Versicherungsfreiheit, solange das Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung findet nicht statt. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1  1  1  1
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  Beitragsgruppenschlüssel: 6  5  0  0

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