(zu B.2.2.4.3, C.2.1 und C.3.2.2):

Ein Apotheker arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.200 EUR. Er ist als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am 1.9. nimmt er eine weitere Beschäftigung als Apotheker beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 530 EUR auf. Im Anschluss beantragt er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und wird zum 1.9. von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Der Apotheker ist aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A versicherungspflichtig in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist geringfügig entlohnt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt und versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In Beschäftigung B besteht dem Grunde nach Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A individuelle Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber B Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Im Übrigen sind Rentenversicherungsbeiträge wegen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Beschäftigungen A und B zur berufsständischen Versorgungs-einrichtung zu leisten.

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1-0-1-1
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  Beitragsgruppenschlüssel: 6-0-0-0

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